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Gut gegen Uebernahme der erpflichtungen, unter denen er solches übernommen
hak, anzubieten und in die Rechte eines abgetheilten Miterben zurückzutreten,
so daß zwischen beiden ein Stellentausch eintritt und der neue Uebernehmer dem
abgehenden Anerben nicht nur die Abfindung als Miterbe zu gewähren, sondern
auch dasjenige zu erstatten verbunden ist, was dieser den abgetheilten Miterben
auf deren Abfindung, oder den Erbschaftsglaubigern etwa schon bezahlt hat.
Diesenigen Miterben, welche sich nicht binnen zwei Monaten nach diesem An-
erbieten, das Gut unter jenen Bedingungen übernehmen zu wollen, erklärt haben,
können dem Verkaufe an einen Fremden, oder der mehreren Verschuldung des
Gutes, nicht weiter widersprechen. Diese Beschränkung in der Disposttionsfrei-
heit erlischt durch den Tod der Miterben, da diese das Anrecht auf ihre Erben
nicht übertragen. 26
Bei den dem Heimfalle unterworfenen Guͤtern gebuͤhrt die, nach den
Vorschriften des §5. 9. zu treffende Wahl des Anerben dem Obereigenthuͤmer
oder Gutzsherrn, insofern demselben nach den bisherigen Provinzial= oder Sta-
tutarrechten die Auswahl des Nochfolgers zustand.
In soweit das Allgemeine Landrecht den Vorschriften des jetzigen Ge-
6s enkgegenstehr, ist dasselbe durch das letztere ausgehoben. Nach beendigter
evisson des Provinzial-Reches aber behält das gegenwärtige Gesetz nur in den
Fällen Wirksamkeit, in welchen das Provinzial-Recht nicht etwas anderes bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. Z
Gegeben Berlin, den 13ten Juli 1836.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
No. 1720. - 1731. (No. 1731.)