am Isten Maͤrz zu zahlen sind, werden zugleich mit der Grundsteuer erhoben
und durch die Steuereinnehmer an die Tilgungskasse abgeliefert.
Es findet deshalb ebenso, wie hinsichtlich der Grundsteuer die Exekution
im Verwaltungswege statt.
K. 13.
Die Pflichugen sind befugt, die Renten durch Bezahlung eines dem zwan-
zigfachen Betrage der Renten gleichkommenden Kapitals und zwar in Stück-
zahlungen, welche mindestens in Fünf Thalern bestehen und in Summen von
Fünf Thalern sich abrunden müssen, zu tilgen. Für jede fünf Thaler werden
dem Pflichtigen vom 1. Januar des nächsten Kalenderjahres an, 74 Sgr. von
der Rente abgeschrieben; eine Löschung im Hypothekenbuche erfolgt aber bei
einer theilweisen Abbürdung der Rente nur dann, wenn der zu löschende Antheil
wenigstens zwei Thaler beträgt. So lange die Reme nicht getilgt ist, finder
wegen Zerstückelung der verpflichteten Grundstücke die Vorschrift des Gesetzes
über die den Grundbesitz betreffenden Rechtspeehälat ue 2c. in den Landestheilen,
welche vormals zum Königreiche Westphalen gehört haben, vom 21sten April 1825.
. 40. Anwendung. Die hierin vorgeschriebene Einwilligung des Berechtigten zu
erstückelungen, kann von der Direktion der Tilgungskasse ertheilt werden, wücht
dieserhalb mit einer besonderen Anweisung wird versehen werden.
8. 14.
Ist der Pflichtige ein baͤuerlicher Wirth, so wird die Rente, anstatt nach
6 11. auf vier und ein sechstel, auf Vier Prozent der von der Tilgungsanstalt
zum Behuf der Ablösung ausgegebenen Schuldverschreibungen bestimmt und
außerdem nach Ablauf des Zeitraums von 41 Jahren, binnen welchem die für
die abgelöseten Leistungen ausgegebenen Schuldverschreibungen vermittelst des im
G. 6. ausgeseheen Fonds getilgt werden, ganz erlassen und im Hypothekenbuche
gelsscht, insofern der Pflichtige dagegen zur sicheren Erhaltung der Bauergüter
im leitungsf#higen Zustande sich folgenden Bestimmungen unterwirft:
1) daß ohne die Genehmigung der Direktion der Tilgungskasse die verpflich-
teten Grundstücke künftig, weder mit andern Hypothekschulden, als den
Erbtheilen der abgefundenen Miterben, belastet noch durch Verfügungen
unter den Lebendigen, oder von Todeswegen, oder in Erbfüällen, zerstückelt
werden und
2) daß von dem jetzigen und künstigen Besitzer eine Anordnung, durch welche
in Erbfällen den nicht zur Sukzession in die gedachten Grundstücke ge-
langenden Miterben eine höhere Absindung gewährt wird, als nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die bauerliche Erbfolge in der Provinz
Westphalen, vom 13ten Juli d. J. für den Fall, wenn der Erblasser
darüber nichts verfügt hat, stattfindet, mit rechtlicher Wirkung nicht ge-
troffen und die Aufhebung einer solchen Anordnung nicht nur von dem
Anerben des Gutes, sondern auch von Seiten des Staats verlangt
werden kann.
« Diese Besiimmungen, sowie die Erloͤschung der Renten nach Ablauf
obiger Perioden, sind im Hypothekenbuche zu vermerken.
No. 1743.) Mm 2 6 15.