Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

am Isten Maͤrz zu zahlen sind, werden zugleich mit der Grundsteuer erhoben 
und durch die Steuereinnehmer an die Tilgungskasse abgeliefert. 
Es findet deshalb ebenso, wie hinsichtlich der Grundsteuer die Exekution 
im Verwaltungswege statt. 
K. 13. 
Die Pflichugen sind befugt, die Renten durch Bezahlung eines dem zwan- 
zigfachen Betrage der Renten gleichkommenden Kapitals und zwar in Stück- 
zahlungen, welche mindestens in Fünf Thalern bestehen und in Summen von 
Fünf Thalern sich abrunden müssen, zu tilgen. Für jede fünf Thaler werden 
dem Pflichtigen vom 1. Januar des nächsten Kalenderjahres an, 74 Sgr. von 
der Rente abgeschrieben; eine Löschung im Hypothekenbuche erfolgt aber bei 
einer theilweisen Abbürdung der Rente nur dann, wenn der zu löschende Antheil 
wenigstens zwei Thaler beträgt. So lange die Reme nicht getilgt ist, finder 
wegen Zerstückelung der verpflichteten Grundstücke die Vorschrift des Gesetzes 
über die den Grundbesitz betreffenden Rechtspeehälat ue 2c. in den Landestheilen, 
welche vormals zum Königreiche Westphalen gehört haben, vom 21sten April 1825. 
. 40. Anwendung. Die hierin vorgeschriebene Einwilligung des Berechtigten zu 
erstückelungen, kann von der Direktion der Tilgungskasse ertheilt werden, wücht 
dieserhalb mit einer besonderen Anweisung wird versehen werden. 
8. 14. 
Ist der Pflichtige ein baͤuerlicher Wirth, so wird die Rente, anstatt nach 
6 11. auf vier und ein sechstel, auf Vier Prozent der von der Tilgungsanstalt 
zum Behuf der Ablösung ausgegebenen Schuldverschreibungen bestimmt und 
außerdem nach Ablauf des Zeitraums von 41 Jahren, binnen welchem die für 
die abgelöseten Leistungen ausgegebenen Schuldverschreibungen vermittelst des im 
G. 6. ausgeseheen Fonds getilgt werden, ganz erlassen und im Hypothekenbuche 
gelsscht, insofern der Pflichtige dagegen zur sicheren Erhaltung der Bauergüter 
im leitungsf#higen Zustande sich folgenden Bestimmungen unterwirft: 
1) daß ohne die Genehmigung der Direktion der Tilgungskasse die verpflich- 
teten Grundstücke künftig, weder mit andern Hypothekschulden, als den 
Erbtheilen der abgefundenen Miterben, belastet noch durch Verfügungen 
unter den Lebendigen, oder von Todeswegen, oder in Erbfüällen, zerstückelt 
werden und 
2) daß von dem jetzigen und künstigen Besitzer eine Anordnung, durch welche 
in Erbfällen den nicht zur Sukzession in die gedachten Grundstücke ge- 
langenden Miterben eine höhere Absindung gewährt wird, als nach den 
Bestimmungen des Gesetzes über die bauerliche Erbfolge in der Provinz 
Westphalen, vom 13ten Juli d. J. für den Fall, wenn der Erblasser 
darüber nichts verfügt hat, stattfindet, mit rechtlicher Wirkung nicht ge- 
troffen und die Aufhebung einer solchen Anordnung nicht nur von dem 
Anerben des Gutes, sondern auch von Seiten des Staats verlangt 
werden kann. 
« Diese Besiimmungen, sowie die Erloͤschung der Renten nach Ablauf 
obiger Perioden, sind im Hypothekenbuche zu vermerken. 
No. 1743.) Mm 2 6 15.
	        
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