Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 251 — 
trägen als bei den mit der Thierarzneischule verbundenen Esch Unterrichts- 
Anstalten. Hür die Erweiterung und größere instruktive Wirksamkeit der letzte- 
ren ist vorzugsweise Sorge zu tragen, und nicht minder darauf Bedacht zu neh- 
men, daß Studirenden der Medizin und Aerzken, welche sich zu ärztlichen Be- 
amten ausbilden wollen, die Gelegenheit verschafft werde, sich die für ihre künf- 
tige amtliche Wirkungssphäre erforderlichen thierärztlichen und veterinair-polizeili- 
chen Kenntnisse anzueignen. 
Das Kuratorium hat ferner die mit den Eleven abzuhaltenden Prüfun- 
gen anzuordnen und die von der Schuldirektion zu ertheilenden Lehr= und Füh= 
rungszeugnisse zu beßätigen. 
Die Schulgesetze für die Anstalt werden von dem Kuratorio entworfen, 
mit Rücksicht auf das .#ocgen der Disziplin der Militair-Eleven unten besonders 
(Verordnee, und die Diesziplin soll danach von der Direktion der Schule und 
in erheblichern Fällen von dem uraforio gehandhabt werden. 
Da die Thierarzneischule (nach §. 2. b.) zugleich ein für allgemeinere 
Zwecke bestimmtes Inpiitut seyn soll, so bleibt es eine vorzügliche Aufgabe des 
Kuratorüs, dieser erweiterten Wirksamkeit diejenigen Richtungen zu geben, von 
denen für die Wissenschaft, wie für deren Anwendung, gleich nugzliche Erfolge 
zu erwarten sind. 
Wir machen es in dieser Hinsicht zu einer speziellen Obliegenheit des 
Kuratorii, sich mit der Bearbeitung der Materialien zur vollkommeneren Gestal- 
tung der Peterinair-Polizei umfassend zu beschdftigen, und die Vorschläge dar- 
über vien Ministerio der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
einzureichen. 
Wie im 4D 9. sub Litt. C. des Reglements vom 7ten September 1830. 
binsichtlich der Charitee bestimmt worden, hat das Kuratorium auch hinsichtlich 
der Thierarzneischule darauf zu halten, daß die daselbst gewonnenen Resultate 
durch Herausgabe periodischer Schriften zur allgemeineren Kenntniß gelangen. 
Es hat dasselbe ferner darauf zu halten, daß das Institut zur Förderung 
der vergleichenden Anatomie, zu physiologischen, zoochemischen, operativen und 
therapeutischen Versuchen, die sich darbietenden Gelegenheiten benutze, und daß 
andern wissenschaftlich bewährten Männern, wenn sie auch nicht zu den Beam- 
ten und Lehrern der Thierarzneischule gehören, solche zur Bereicherung der Wis- 
senschaft geeignete Versuche anzustellen, insofern gestattet werde, als die näheren 
Zwecke der Anstalt hierdurch keine Beeinträchtigung erleiden. 
Endlich ist das Kuratorium verpflichtet, in jeder veterinair-ärztlichen An- 
gelegenheit auf die Aufforderung einer öffentlichen, bei der Sache selbst be- 
theiligten Behörde, sich gutachtlich zu dußern. Auch in dieser Beziehung soll 
dasselbe, eben so wie es im 6. 9. des Reglements vom 7ten September 1830. 
verordnet worden, den höheren wissenschaftlichen Deputationen gleich stehen und 
unter Zuziehung seiner technischen Mitglieder, des Direktors und der betreffenden 
Lehrer der Schule in allen, namentlich gerichtlichen, Veterinair= Angelegenheiten 
sein Gutachten in letzter Instanz abge en: 
Zur Erledigung dieser dem uratorio uͤbertragenen Geschaͤfte sind die Witglieder u. 
demselben durch das Regulativ vom 7ten September 1830. zugetheilten Rathe eniset,t Pe 
(No. 1716.) und ratorli.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.