Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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der Gebdude ausgeschlossen, welche durch den Blig, wenn solcher nicht gezün- 
det, sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche 
welche einem assoziirten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch 
die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ver- 
breitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen 
angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach- 
gewiesenes Einreihen oder Abwerfen von Wänden, Düächern u. s. w. an den in 
der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, 
welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen oder ähnliche Natur- 
Ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß 
Feuer veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandschaden sind. 
6. 55. Bei Partialschcden wird, wenn die Gersicherungssumme den 
Betrag der beiden nach #. 41. ermittelten Werthe 
a)der unbeschädigt gebliebenen Theile des Gebdudes, und 
b) der Herstellungskosten rücksichtlich der beschddigten Theile zusammen 
genommen erreicht, der dadurch festgestellte Betrag der Herstellungs- 
Kosten als Brandschadenvergütung gewährt: ist aber die Persiche- 
rungssumme geringer, so wird diese Vergütung nur nach dem Ver- 
haͤltniß der Versicherungssumme zu der Hauptsumme der beiden nach 
6. 41. ermittelten Werthe geleistet. 
" 56. Bei Totalschden wird die ganze versicherte Summe vergötek, 
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden 
Seiche seem Eigenthümer zu den Kosten der Schutraufrdumung und Planirung 
überlassen. 
6 57. Die ZJahlung der Vergütungsgelder wird, vorausgesetzt, daß 
dem Gerunglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement 
spätere Zahlungs-Termine abhängig macht (namemtlich nach 66. 59. bis 62.) zur 
ersten Hälsee baldmöglichst und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereig- 
neten Brandschaden, und zur andern Hälfte in längstens vier Monaten nach 
demselben Zeitpunkte geleistet. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung 
statt, so ist die Sozietdt von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs- 
zinsen verhaftet. 
é. 58. Die Zahlung geschieht in der Regel (6. 62.) an den Bersicher- 
ten, und darunter ist allemal der Eigenchümer des versicherten Gebäudes zu ver- 
stehen, dergestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf 
das versicherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung 
u. s. w., auf einen andern übergeher, damit zugleich alle aus dem Versicherungs- 
Vertrage entspringende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
é. 59. Sie erfolgt aber, den Dispensationsfall ausgenommen (§. 66.), 
nicht anders, als wenn zuvor der Wersscherte das beschddigte oder vernichtete 
Gebäude wiederhergestellt oder für die Erfüllung der Pflicht der Wiederherstel- 
lung (#. 65.) Sicherheit bestellt hat. 
6. 60. Des Endes muß der Burgemeister bei der #. 42. heregfriede- 
nen Verhandlung den Brandbeschädigten zugleich darüber, ob er die sofortige 
(No. 1600.) Wie-
	        
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