Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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#. 95. Uebrigens sind die Kassen-Geschaste so zu betreiben, daß alle 
Geldversenvungen zwischen der Provinzial-Feuer-Sozieräts-Kasse und den ein- 
zelnen Feuer-Kassen-Rezepturen, unter Vermittelung der Regierungs-Haupé- 
Kassen, möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letz- 
teren angewiesen, und demnach von den letzteren an die erstere, so viel irgend 
thunlich, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen einge- 
sandt werden. 
. 96. z diefem Zweck kann, wiewohl die Provinzial-Feuer-Sozietaͤts- 
Direktion ihrerseits alle Zahlungs-Anweisungen an die Provinzial-Feuer-So- 
zietaͤts-Kasse ergehen laͤßt, der Rendant der letzteren alle vorkommende Zahlun- 
gen, unter Beobachtung der ihm dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, auf die 
einzelnen Geuer-Kassen-Rezepturen anweisen. 
. 97. Die einzelnen Ceuer-Kassen-Rezepturen leisten aber alle Auszah- 
lungen hrerseiis nur im Namen und für Rechnung der Provinzial-Feuer-So- 
ietäts-Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen keine 
uszahlung ohne solche Anweisung leisten. 
(. 98. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Provinzial= 
Wü nachgesucht und jsustifzirt, und von ihr festgesetzt und angewie- 
en werden. 
. 99. Daß und wie bei den von der Provinzial-Direktion und dem 
Rendanten der Haupt-Feuer-Sozietäts-Kasse ausgehenden Dispositionen und 
der dabei eintretenden Vermittelung der Regierungs-Haupt-Kassen die Einrich- 
tung so zu trefsen, daß bei jedem Elementar-Steuer-Erheber in den festzusetzen- 
den Fristen aller und jeder Bestand aufgerdumt werde, wird besonderen Instruk- 
tionen vorbehalten. 
6 100. Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findek solche bei den 
einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen nicht eigemlich statt: es hat vielmehr nur all- 
sährlich längstens bis drei Monat nach Neujahr, jeder Elementar-Steuer-Er- 
wer lene völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial-Direktion ein- 
zusenden. 
+. 101. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Kberolte und der 
Beitrdge selbst reso. baar und in Quittungen über die auf nweifung geleiste- 
ten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial-Feuer- 
Sozietäts-Kasse für jeden Elementar-Steuer-Erheber ein besenorree Komo führen 
zu lassen, liegt der Provinzial-Direkrion bei eigner Verhaftung ob. 
102. Die Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Kasse hingegen legt alliährli 
eine schn- und bolssndane # 4 Kasse hingegen lest alchrüch 
4. 103. Diese wird zunächst von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Di- 
rektor revidirt, und muß mit dessen Gmachten (oder Revisions-Protokoll) bin- 
nen längstens sechs Monaren nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den 
Ober-Prasidenten eingereicht werden, welcher darauf die vorläusge Decharge er- 
r¾s * solche Rechnung aber dem nachsteg Provinzial · dandtage vu 
(No. 1600. em
	        
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