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#. 95. Uebrigens sind die Kassen-Geschaste so zu betreiben, daß alle
Geldversenvungen zwischen der Provinzial-Feuer-Sozieräts-Kasse und den ein-
zelnen Feuer-Kassen-Rezepturen, unter Vermittelung der Regierungs-Haupé-
Kassen, möglichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letz-
teren angewiesen, und demnach von den letzteren an die erstere, so viel irgend
thunlich, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen einge-
sandt werden.
. 96. z diefem Zweck kann, wiewohl die Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-
Direktion ihrerseits alle Zahlungs-Anweisungen an die Provinzial-Feuer-So-
zietaͤts-Kasse ergehen laͤßt, der Rendant der letzteren alle vorkommende Zahlun-
gen, unter Beobachtung der ihm dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, auf die
einzelnen Geuer-Kassen-Rezepturen anweisen.
. 97. Die einzelnen Ceuer-Kassen-Rezepturen leisten aber alle Auszah-
lungen hrerseiis nur im Namen und für Rechnung der Provinzial-Feuer-So-
ietäts-Kasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen keine
uszahlung ohne solche Anweisung leisten.
(. 98. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Provinzial=
Wü nachgesucht und jsustifzirt, und von ihr festgesetzt und angewie-
en werden.
. 99. Daß und wie bei den von der Provinzial-Direktion und dem
Rendanten der Haupt-Feuer-Sozietäts-Kasse ausgehenden Dispositionen und
der dabei eintretenden Vermittelung der Regierungs-Haupt-Kassen die Einrich-
tung so zu trefsen, daß bei jedem Elementar-Steuer-Erheber in den festzusetzen-
den Fristen aller und jeder Bestand aufgerdumt werde, wird besonderen Instruk-
tionen vorbehalten.
6 100. Was die Rechnungs-Abnahme betrifft, so findek solche bei den
einzelnen Feuer-Kassen-Rezepturen nicht eigemlich statt: es hat vielmehr nur all-
sährlich längstens bis drei Monat nach Neujahr, jeder Elementar-Steuer-Er-
wer lene völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzial-Direktion ein-
zusenden.
+. 101. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Kberolte und der
Beitrdge selbst reso. baar und in Quittungen über die auf nweifung geleiste-
ten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial-Feuer-
Sozietäts-Kasse für jeden Elementar-Steuer-Erheber ein besenorree Komo führen
zu lassen, liegt der Provinzial-Direkrion bei eigner Verhaftung ob.
102. Die Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Kasse hingegen legt alliährli
eine schn- und bolssndane # 4 Kasse hingegen lest alchrüch
4. 103. Diese wird zunächst von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Di-
rektor revidirt, und muß mit dessen Gmachten (oder Revisions-Protokoll) bin-
nen längstens sechs Monaren nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den
Ober-Prasidenten eingereicht werden, welcher darauf die vorläusge Decharge er-
r¾s * solche Rechnung aber dem nachsteg Provinzial · dandtage vu
(No. 1600. em