Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
m No. 4. —— 
  
(No. 1692.) Reglement für die Provinzlal= Feuer-Sozietät der Provinz Westphalen. D. d. 
ben 5ten Januar 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben bei den in Unsern Staaten fast allgemein verbreiteten Feuer-Persiche- 
rungs-Sozietäten, vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, man- 
nigfache Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Theils hat die bis- 
herige Zersplitterung der öffentlichen Feuer-Versicherungs-Anstalten in zu viele 
kleine und erheblichen Unfällen nicht gewachsene Soziekäten oft die Zuverlässig= 
keit und Sicherheit der vertragsmäßigen Zahlungen und Leistungen an die Ver- 
unglückten erschwert und verletzt; theils haben bisher in fast allen diesen Sozie- 
täten die Beiträge zu den Sozietäkofonds in sehr großen und unbilligen Miß- 
verhältnissen zu den verschiedenen Graden der Feuersgefahr, welcher die einzel- 
nen Theilnehmer nach PVerschiedenheit der Lage und Beschaffenheit ihrer Ge- 
bäude ausgesetzt sind, aufgebracht werden müssen; und endlich haben sich die in 
den einzelnen bisherigen Feuer-Sozietäts-Reglements enthaltenen Bestimmungen, 
durch welche die innern Rechts= und Verwaltungs-Verhältnisse geordnet werden 
sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und 
Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfniß geworden ist. Wir ha- 
ben daher Allergnddigst befohlen, daß das gesammte Feuer-Sozietckts-Wesen 
einer allgemeinen Revision unterworsen werde, und nachdem dieselbe durch Un- 
F. Staats-Ministerium bewirkt, durch Unsern Staatsrath begutachtet, und Un- 
ere sämmtlichen getreuen Stände darüber und über die besonderen Bedürfnisse 
einer jeden Provinz vernommen worden; so haben Wir in Folge Alles dessen 
darüber, welche öffentliche Feuer-Soziekäten, deren Zweck auf gegenseitige Ver- 
sicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet ist, in Unsern Staaten 
sortan bestehen sollen, Beschluß genommen und verordnen demnach, wie folgt: 
6éb 1. Es soll für die ganze Provinz Westphalen, in derjenigen Begren- 
zung, welche dieselbe als Ober-Präsidial-Bezirk hat, auch die Stadt Lippstadt 
mit eingeschlossen, sortan nur Eine öffentliche Sozietät bestehen, deren Zweck auf 
gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und in 
welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich je- 
Jahrgang 1830. (Jo. 1692.) H der 
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