Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

0.
Ausjahlung
der  Braͤndschaden-
  Bergiln-Berg


tungsgelder.

—  60  —

Dämpfung  desselben,  die  zuerst  angekommenen  Sprützen  und  andere  Löschungshülfen
  und  über  sonstige  die  Soziett  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements
  angehende  Gegenstände  bekannt  ist,  geschichtlich  zu  Protokoll  verzeichner,
und  jeder  durch  den  Brand  Beschädigte  darüber,  ob,  wo  und  wie  hoch  er  —
sey  es  sein  Immobiliar=  oder  sein  Mobiliar-WVermögen  —  gegen  Feuer  versichert
  habe?  umständlich  vernommen  werden.  Die  bei  der  ganzen  DVerhandlung
etwa  vorkommenden  Kosten  übernimmt  die  Sozietät.

46.  Die  Brandschaden-Vergütung  wird  ft#.  alle  Beschädigung  des
versicherten  Gebdudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund

der  Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder

Muthwillen,  darin  einen  Unterschied  macht.

6.  47.  Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Wersicherten  selbst  vorsätzlich
verursacht,  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem
Dritten  angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung
der  Brandschaden-Vergütung  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte
  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  deselben
  wider  ihn  die  Kriminal-Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Fall
angt  es  von  dem  Ausfall  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschaden-Vergütung
definitiv  wegsällt,  oder  nach  rechtskraftig  entschiedener  Sache  nachzuholen  ist.
Wird  nämlich  der  Versicherte  gänzlich  oder  vorldufig  freigesprochen,  so  muß  die
Nachzahlung  erfolgen;  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät  dazu
nicht  verpflichtet.

6,  47b.  Hasten  auf  dem  abgebrannten  Gebäude  solche  Hypothekschulden,
die  nach  6.  14.  beim  Kataster  gehbèrig  vermerkt  sind,  so  soll  gleichwohl,  vorausgesetzt,
  daß  vorab  die  sonstige  Insolvenz  des  Schuldners  vollständig  nachgewiesen
  ist,  auch  in  dem  Fall  des  §.  47.  die  Sozietät  den  Gläubigern  für  das  Kapital,
  nicht  aber  für  die  Zinsen,  in  so  weit  gerecht  werden,  als  solches  ohne
den  Eintritt  des  Verbrechens  ihres  Schuldners  hätte  geschehen  müssen.

6.  48.  Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Bersehen  des  Versicherten
  selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von
seinem  Gesinde,  oder  von  seinen  Hauöêgenossen  verursacht  worden:  so  darf  deshalb
  die  Jahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozictät  nicht  verweigert
  oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen
der  Civii-Anspruch  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  so  weit
vorbehalten,  als  dem  Versicherten  ersten  Falls  in  seinen  eignen  Handlungen,  andern
  Falls  in  der  hausväterlichen  Veaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen,  eine
grobe  Verschuldung  (culpa  lata)  zur  Last  fällt.

(.  49.  Ob  und  in  wie  weit  sonst  die  Sozietckt  gegen  jeden  Dritten,
welcher  den  Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civil-Prozesses
auf  Entschädigung  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schaden-Ersatz  aber,  welche
dem  Persicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf

den