Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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§. 98. Die Justifkation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende Weise: 
) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein förmlich ausge- 
fertigtes Actest der Provinzial-Direktion über den Hauptbetrag aller 
(einzeln darin aufzuführenden) Heberollen (§. 87.) belegt; 
D5) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten 
(’#. 15. und 77.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten oder Bei- 
trags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzial- 
Direktion eine besondere Designation, oder aber ein Attest: daß Zu- 
gang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs-Belage 
auszufertigen; 
%) ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben 
der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion (§. 28.) in beglaubter Aus- 
fertigung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. 
aus 9#. 48. und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order 
derselben belegt; und 
d) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich wer- 
den sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Provinzial- 
Direktion nachzuweisen. 
6 99. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergü- 
tungs = Geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungs-Dekrete und resp. 
Zahlungs-Orders der Provinzial-Direktion, imgleichen durch gehörige Quiktun- 
gen der Empfänger zu justifziren. Die feststehenden Derwaltungs-Ausgaben, 
als Gehalte u. dergl., werden durch die betreffenden Landtagsbeschlüsse (55. 68. 
U. 72.) und durch kassenmäßige Quittungen, und die Tantiemen der Elementar- 
Erheber durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder justifizirt. 
5. 100. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Auf- 
nahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Ge- 
legenheiten vorfallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, 
kann die Provinzial-Direktion in so weit, als sich solche auf die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren; und gilt hierbei (mit 
Vorbehalt der Disposttion §. 117.) als Regel, daß Staats= oder Kommunal= 
Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet 
Hee, Handwerksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß= und Zehrungskosten, 
eisegeldern u. s. w., nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen 
bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern Staats-Kassen zu- 
kommen würden. Zu etwanigen General-Kosten, die sich auf das gegenwärtige 
Reglement nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministerii des Innern 
und der Polizei eingeholt werden. 
é. 101. Um in Uebereinstimmung mit #. 74. die künftige Uebersicht al- 
ler das Feuer-Sozietätswesen betreffenden Dala zu erleichtern, so müssen alle 
Jahres-Rechnungen nach folgender Form angelegt werden: Z 
(No. 1692.) 1) Bei
	        
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