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hen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich
auf die Fge bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksichtlich eines ihn betref-
senden Brandschadens überhaupt als zur Sozierät gehörig zu betrachten, oder
aber ihn überhaupt eine Dichadewengu zu versagen sey oder nicht?
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf
schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist.
6 107. Für alle übrigen Screitfalle außer den vorstehend bezeichneten,
namemtlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand-
schdden, über den Betrag der Feuer-Vergütungsgelder, über die Zahlungs-Mo-
dalitäten, über zu bezahlende Kosten u. dergl., findet hingegen der ordentliche
Jechtsweg nicht statt, sondern steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich
bei der Festsetzung der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion nicht beruhigen
will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Verufung auf
eine schiedsrichterliche Emscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen
und auf dem gewählten Wege bereits eine Emscheidung erfolgt, so kann her-
nach davon nicht wieder abgegangen werden.
108. Der Rekurs geht (nach §. 104.) zunächst an den Ober-Präsi-
denten, und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Enc-
eng auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die
chiedsrichter liche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung dar-
auf binnen einer Praklusiv-Frist von sechs Wochen nach dem Empfange der
Festsetzung der Provinzial-Direktion bei der letzteren anbringen.
6 109. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schieds-
richtern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter
ernennt der mit der Sozietät in Streit befangene Interessent, und den zweiten
der Burgemeister, beide aus der 9 der mit Grundstuͤcken angesessenen Ein-
wohner der Burgemeisterei, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial=
Feuer-Sozietät assoziirt, außer einem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwür-
digkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts-Verhältniß, sowohl umer einander,
als mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften Rufes seyn müssen.
Den dritten Schiedsrichter, und 7 denjenigen, welcher als Obmann eintritt,
hat die Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion, und zwar lediglich aus der Lahl
der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justiz-Beamten zu ernen-
nen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob.
110. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit er-
geben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkun-
den und Schrifren, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Der Burge-
meister vertritt dabei die Sozietät.
# é 111. Den Spruch sällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte
tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen
können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben.
+4. 112. Gegen einen solchen schiedsrichrerlichen Spruch findet nur die
(No. 1602.) Nich-