Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 680 — 
(No. 1693.) Verorbnung wegen Auflssung der bisherigen Feuer-Sozieräten in ber Probinz 
Westphalen, und Ausführung des Provinzlal-Geuer-Sozietäts-Reglements 
vom heutigen Tage. D. d. ben 5ten Januar 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bejzug auf das heute von Uns vollzogene Provinzial= 
er-Sozietäts-Reglement für die Provinz Westphalen, zum Behuf der Aus- 
ührung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bisherigen Geuer-So- 
zietcten der gedachten Provinz, nach Vernehmung Unserer getreuen Stände, an- 
noch folgende nähere Porschriften zu ertheilen. 
1. Bei allen denjenigen Sozietäten, welche und insoweit sie durch 
das Prtoiil Heuer Sogieatte- eglement vom heutigen Tage, §#. 2. und 2. b., 
aufgehoben worden, dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietckes-erhalenisse 
8 zu Sliin Dezember 1836. fort, und hören erst mit dem Ablauf die- 
es Tages auf. 
. 2. Alle bis zu diesem Zeitpunkt sich ereignende Feuerschäden sind also 
als diesen aufgelsseten Sozietäten angehörige Schadenfälle zu betrachten und 
hach den Grundsätzen der betreffenden Sozietäts-Verträge oder Observanzen zu 
vergütigen. 
3. Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkt hin entstan- 
denen Sozietäts-(Verpflichtungen und zu Einhebung und resp. Realisirung der 
für eben diesen Zweck annoch nrorderlichen Beitrage bleiben die Behörden und 
Beamten der bisherigen Sozietäten annoch bis zur Ablegung der Schlußberech- 
mung im Amte; jedoch muß das Abwickelungs-Gescháft im Laufe des Jahres 
1837. beendigt werden. Was alsdann in jeder Sozietäts-Kasse an Beständen 
noch übrig bleiben möchte, ist ausschliehlich unter die bei der Auflösung vorhan- 
denen Theilnehmer jeder besonderen Sozietät p#o rata ihrer Wersicherungs- 
Summen 4 vertheilen und ihnen resp. zu erstatten oder zu Gute zu rechnen. 
4. Unser Ober-Präsident hat namentlich auf dieses Abwickelungs-Ge- 
schäst sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel nöthig zu leiten, jedenfalls 
aber sich von jeder aufgelöseten Geuer-Sozietät zu gehsriger Zeit den gänzlichen 
Abschluß der Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit dem Schluß 
“ 1837. Unserm Ministerio des Innern und der Polizei davon zu 
erichten. 
6. 5. Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender und 
erst prozessualisch zu erledigender Streikigkeiten zwischen einer Sozietät und einem 
oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der Geschäfte im Laufe des Jah- 
res 1837. nicht gänzlich ausführbar wäre, so ist der Abschluß dennoch, mit Vor- 
behalt der Rechte der vorhandenen Prätendenten auf dassenige, was sie dereinst 
noch von der Sozietät rechtskraftig erstreiten möchten, zu formiren. 
é. 6. Soweit einzelnen Beamten bisheriger Geuer-Sozietäten aus deren 
Auflösung ein wohlbegründetes Recht auf Entschadigung wegen Einbuße an ih- 
ren Amts-Einkünften erwachsen, und es unthunlich seyn möchte, ihnen diese Ent- 
schädigung durch Wieder-Anstellung bei der Provinzigl-Feuer-So)zietät zugehen 
zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.