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zu lassen, als worauf bei der ersten Einrichtung des Provinzial-Direktions-Buͤ-
reaus vorzugsweise Bedacht zu nehmen ist, wollen Wir aus Unsern Kassen für
deren Schadloshaltung oder Pensionirung Sorge tragen.
7. Zur Ausführung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements vom
feuugen Tage ist zuvörderst erforderlich, daß die Bestellung und Dienst-Einwei-
ung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktors gehöriger Zeit bewirkt werde.
Um dieses möglich zu machen, hat schon der Wesiphälische Provinzial-Landtag
einen ständischen Ausschuß gewählt, welcher auch während der Zeic, da der Pro-
vinzial-Landtag nicht versammelt ist, berufen werden kann, und die Vollmacht
hat, Behufs der ersten Ausführung der neuen Feuer-Sozietäts-Verfassung die
Rechte des Provinzial-Landtags selbst in dessen Namen auszuüben, so jedoch, daß
für die Zeiten, wo der Provinzial-Landtag versammelt und seine Funktionen selbst
auszuüben im Stande ist, diese Vollmacht ruht. Sobald nun die Promulga-
tion der gegenwärtigen Verordnung und des Provinzial-Geuer-Sozietäts-Regle-
ments erfolgt ist, so hat der Provinzial-Landtag oder dessen bevollmächtigter Aus-
schuß nach f. 68. des Reglements den Provinzial-Feuer-So)zietäts-Direktor zu
wählen und den Betrag seiner Remuneration mit Einschluß der Büreau-Kosten
zu bestimmen. Dies muß baldmöglichst im Laufe des Jahres 1836. geschehen
seyn: die gleichmäßige Wahl und Bestätigung des Provinzial- Feuer-Sozietäts=
Kassen-Rendanten (§. 69. des Reglements) und die Beauftragung der Lokal-Erhe-
ber (9. 71. daselbst) muß bis längstens vor Ablauf des Jahres 1836. erfolgen.
8. Da die Herbeischaffung der nöthigen Gebaude-Beschreibungen und
Taren, die Klassißkation der Gebdude und Anlegung der Lagerbücher schon vor
dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Sozietäten viele vorbereitende Geschäfte
herbeiführt, so soll der Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktor schon vom lsten April
1836. an in Besoldung treten; die bis dahin vorkommenden Geschafte müssen
gratis besorgt werden. Wie und wann die Zahlung jener Besoldung erfolgt,
ist weiter unten bestimmt.
6. 9. Sogleich nach seiner Bestätigung hat der Provinzial-Direktor keine
Zeit zu verlieren, um vor Ablauf des Jahres 1836. die Konsignation der In-
teressenten, die Herbeischaffung der nöthigen Gebdude-Beschreibungen und Taren,
die Klassifkation der Gebaude, und endlich die Anlegung und Berichtigung aller
Lagerbücher, den Grundsätzen und Vorschriften des Provinzial-Feucr-Sozietäts-
Reglements gemäß, zu Stande zu bringen. Zur Erleichterung der ersten Ein-
richtung soll jeder Abschätzungs-Kommission bei Aufnahme der Beschreibungen
und Taren (§6. 18. ff. des Reglements) ein das Geschäft leitender Kommissarius,
welchen der Landrath zu ernennen hat, beigegeben werden.
6 10. Es verstehr sich zwar von selbst, daß jeder früher nirgends oder
anderswo ersicherte, welcher sonst sich zur Aufnahme in die Soziett eignet
sich zu letzterer auch schon im Laufe des Jahres 1836 melden könne: doch mu
in diesem Jahre ausnahmsweise, damit die Berichtigung aller Geschdste mög-
lich, und auch noch zu Ausgleichung etwaniger Irrungen und Unvollständigkeiten
in den Beschreibungen oder bei der Klassifkation der Gebaude die nöthige Frist
bleibe, die Anmeldung vor dem Asten Juli geschehen.
. 11. Damit aber der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor nicht zu
lange in Ungewißheit bleibe, auf welche Gebäude er seine Geschäfte zu richten
Jahrgang 1834. (Jo. 1003.) M habe,