Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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genthuͤmer ungesaͤumt die reglementsmaͤßige Nachricht von der getroffenen Be- 
stimmung erhalten. 
é 15. Spatestens bis zum Isten Oktober 1836. muß jedem Interessen- 
ten die nörhige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestelle ist, zu- 
gehen, und jede elwanige Reklamation dagegen bis zum 10ten desselben Mo- 
nats, als dem rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termin, 
angebracht werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches 
nöthig, zu dem Rekurs= oder schiedsrichterlichen erfahren (96. 107. u. ff. des 
Reglements) Zeit übrig bleibe. 
6. 16. Bei jedem Gebäude, zu dessen Versicherung gegen Feuersgefahr 
bisher (6. 14. des Reglements) eine Verpflichtung bestand, muß dieser Umstand 
von Amtswegen in der letzten Kolonne des Katasters vermerkt, und dieser 
Vermerk darf dann nicht eher gelöscht werden, als bis entweder nachgewiesen 
ist, daß kein Real-Gldubiger, welcher schon vor dem Isten Januar 1837. ein- 
getragen gewesen, mehr vorhanden, oder von den vorhandenen der Löschungs- 
Konsens beigebracht ist. 
6 17. Ueberhaupt aber müssen die Burgemeister dafür sorgen, und 
sich, wenn es durchaus nörhig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in 
Stand setzen, daß sedenfalls im Laufe des November-Monats alle die Ein- 
schreibung in die Sozietäts-Lagerbücher vorbereitende Geschäfte geschlossen, und 
die (Verhandlungen, soweit es nach dem Reglement und zu dem Jweck der er- 
sten Anlegung des Haupt-Lagerbuchs nöthig ist, noch vor dem Usten Dezember 
1836. an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion eingesandt werden. 
6 18. Darauf pflichtmätig zu wachen, daß dies alles (86. 7. ff.) gehörig 
zu rechter Zeit geschehe, und damit zugleich auch alle Lagerbücher (Kataster) völ- 
lig eingerichtet werden, wird hierdurch Unser Ober-Präsident namentlich und 
anz insonderheit beauftragt; auch übertragen Wir es vornehmlich seiner Für- 
14 zu seiner Zeit die Berichtigung des Kautions-Punktes (96. 69. und 71. 
des Reglements) zu bewirken, und liegt demselben daneben ob, Unser Ministe- 
rium des Innern und der Polizei von dem Fortgange der Angelegenheit bis 
zu Gollendung ihrer ersten Ausführung in steter Kenmniß zu erhalten. 
19. Wie der Uebertritt des bis jetzt bei der Nassauischen oder Koblen- 
zer Assekuranz im Verbande stehenden Kreises Siegen, Regierungs-Bezirk 
Arnsberg, zu der künftigen Westphälischen Provinzial-Feuer-WVersicherungs-Ge- 
sellschaft zu bewirken sey, werden Unsere Ober-Präsidenten der Provinzen Rhein- 
land und Westohalen gemeinschastlich festsetzen. *r 
20. Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, die im Laufe des Jah- 
res 1836. und 1837. an Gehalt, welches in den gewöhnlichen Gehalts-Terminen 
auszuzahlen ist, an Remunerarionen und anderen der Sozietät zur Last fallen- 
den Ausgaben auflaufen, soll für die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion auf 
deren Antrag durch Verordnung Unsers Ober-Präsidenten bei den resp. Re- 
gierungs-Haupt-Kassen ein angemessener Kredit eröffnet, und darauf von der 
rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion die nöthigen Zahlungen nach besonderer 
nleicung Unserer Ministerien des Innern und der Polizei und der Finanzen 
angewie en werden. · · 
. 21. Insonderheit koͤnnen solche Anweisungen auch fuͤr den Fall er- 
(No. 1693.) folgen,
	        
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