Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Bei Prozessen Namens der Sozietaͤt sind diejenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. * 
Zu Vertraͤgen mit einer Henpelosichigen Partei ist der tarifmaͤßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. · 
. Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver- 
merk: „Feuer-Sozietaͤts-Sache“ versehenen und mit oͤffentlichem Siegel 
verschlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sozietaͤts-An- 
gelegenheiten zwischen den Behoͤrden hin- und hergesandt werden. Privat- 
personen und einzelne Interessenten aber muͤssen ihre Briefe an die Feuer-Se- 
zietäts-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden un- 
frankirten Antworten die Portofreiheic nicht zu statten. 2. 
6. Die Sozieräkt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge- aäibtusnahme 
bcude und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb dersenigen Terri= itzu ker 
torial-Grenzen, auf welche sich ihre Werbindung bezieht, belegen sind. · 
. 7. In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebaͤude aller 
Art, ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Beslimmung, zur Aufnahme geeig- 
net sind. Jedoch sollen 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine; 
r Schwefel-Raffinerien; 
) 
) 
  
uckersiedereien und Cichorien-Fabriken; 
Cerpentin= und Firniß-Fabriken; 
Soda--, Blauscure= und Holzscure-Fabriken; 4 
7)) Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold; und 
8) Schmieden, die nicht Stein= oder Metall-Bedachung haben, 
wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht ausgenommen werden dürfen. 
4 S. Salz-Kothen, Spiegelfabriken, Spinnereien in Schaaf= und 
Baumwolle, und überhaupt Gebqdude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, 
Theeröfen, Ziegel- oder Aschen-Brennereien, Brachstuben, Vitriol= und Sal- 
miak-Fabriken, desgleichen Theater, sind zwar aufnahmesähig, aber nur gegen 
einen Beitragssatz, worüber die Provinzial-Feuer-Sozietckts-Direktion außer den 
sonst üblichen Klassen-Sätzen mit ihren Besstern übereinkommt, und immer nur 
mit dem Vorbehalt, daß dieser Direktion von Jahr zu Jahr freistehe, ein sol- 
ches Dertrags-Verhdliniß drei Monat vor Ablauf des Jahres aufzukundigen. 
. 9. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden #. beziehen sich 
nicht auf die Wohngebäude der Besttzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer 
Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten Gebdu= 
den keinen unmictelbaren Zusammenhang haben. 
10. Jedes Gebdude mutz einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hinter-Gebdude besonders versichert werden. 
. 11. Jedes innerhalb der Provinz Posen belegene Gebäude, welches Mu- 
nach é&#. 6. bis 10. zur Aufnahme geeignet ist, muß bei der Provinzial-Feuer= ##lichugkender 
Sozietät versichert werden. Thellnekmer. 
Es ist also in dieser Provinz keinem Besiter eines solchen 83 
u- 
  
  
20) „W 
; Stuͤckgießereien und Muͤnz-Gebaͤude; 
50 
6 
(Jo. 169#4)
	        
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