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Bei Prozessen Namens der Sozietaͤt sind diejenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. *
Zu Vertraͤgen mit einer Henpelosichigen Partei ist der tarifmaͤßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be-
glaubigter Abschriften zu verwenden. ·
. Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver-
merk: „Feuer-Sozietaͤts-Sache“ versehenen und mit oͤffentlichem Siegel
verschlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sozietaͤts-An-
gelegenheiten zwischen den Behoͤrden hin- und hergesandt werden. Privat-
personen und einzelne Interessenten aber muͤssen ihre Briefe an die Feuer-Se-
zietäts-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden un-
frankirten Antworten die Portofreiheic nicht zu statten. 2.
6. Die Sozieräkt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge- aäibtusnahme
bcude und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb dersenigen Terri= itzu ker
torial-Grenzen, auf welche sich ihre Werbindung bezieht, belegen sind. ·
. 7. In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebaͤude aller
Art, ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Beslimmung, zur Aufnahme geeig-
net sind. Jedoch sollen
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine;
r Schwefel-Raffinerien;
)
)
uckersiedereien und Cichorien-Fabriken;
Cerpentin= und Firniß-Fabriken;
Soda--, Blauscure= und Holzscure-Fabriken; 4
7)) Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber
und Knallgold; und
8) Schmieden, die nicht Stein= oder Metall-Bedachung haben,
wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht ausgenommen werden dürfen.
4 S. Salz-Kothen, Spiegelfabriken, Spinnereien in Schaaf= und
Baumwolle, und überhaupt Gebqdude, worin Dampfmaschinen befindlich sind,
Theeröfen, Ziegel- oder Aschen-Brennereien, Brachstuben, Vitriol= und Sal-
miak-Fabriken, desgleichen Theater, sind zwar aufnahmesähig, aber nur gegen
einen Beitragssatz, worüber die Provinzial-Feuer-Sozietckts-Direktion außer den
sonst üblichen Klassen-Sätzen mit ihren Besstern übereinkommt, und immer nur
mit dem Vorbehalt, daß dieser Direktion von Jahr zu Jahr freistehe, ein sol-
ches Dertrags-Verhdliniß drei Monat vor Ablauf des Jahres aufzukundigen.
. 9. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden #. beziehen sich
nicht auf die Wohngebäude der Besttzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer
Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten Gebdu=
den keinen unmictelbaren Zusammenhang haben.
10. Jedes Gebdude mutz einzeln, und also jedes abgesonderte Neben-
oder Hinter-Gebdude besonders versichert werden.
. 11. Jedes innerhalb der Provinz Posen belegene Gebäude, welches Mu-
nach é. 6. bis 10. zur Aufnahme geeignet ist, muß bei der Provinzial-Feuer= ##lichugkender
Sozietät versichert werden. Thellnekmer.
Es ist also in dieser Provinz keinem Besiter eines solchen 83
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20) „W
; Stuͤckgießereien und Muͤnz-Gebaͤude;
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(Jo. 169#4)