Full text: Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Bankgesetz. 437 
8 a4l. 
Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann aber von 
zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiser- 
liche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichsbank. 
Direktorium zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder 
a)die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und die Grund- 
stücke derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder 
b) die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Neunwerthe zu erwerben. 
In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung 
von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur anderen 
Hälfte an das Reich über. 
Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Justimmung des 
Reichstags erforderlich. 
Titel III. 
Privat-Notenbanken. 
* 42. 
Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe 
befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bank. 
geschäfte durch Jweiganstalten weder betreiben noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben 
lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen. 
g 43. 
Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur 
Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er- 
theilt hat, zu Jahlungen nicht gebraucht werden. 
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen unter- 
liegt diesem Verbote nicht. 
8 44. 
Die beschränkenden Bestimmungen des § 43 finden auf diejenigen Banken keine An- 
wendung, welche bis zum 1. Jannar 1876 folgende Voraussetzungen erfüllen: 
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im § 13 unter 1 bis 4 bezeichneten 
Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der 
Bank und der Reserven, anlegen. 
Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum 1. Januar 1877 
eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den Bestimmungen des § 13 Nr. 3 
zu konformiren hat. 
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie 
diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt. 
2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4½ Prozent des Grundkapitals 
hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung 
eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt. 
3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit 
mindestens ein Drittheil in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder 
in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1 392 Mark gerechnet, 
und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten 
haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig 
bekaunte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.