Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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vierzehn  und  sechszehn  Jahren  und  für  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  vorgenommen
  werden.  Für  Lehrlinge  gilt  die  für  junge  Leute  getroffene  Feststellung.

Artikel  4.

Im  §P..  9  Absatz  2  wird  das  erste  Wort  „Dieselben“  durch  die  Worte:
„Die  Beiträge“  ersetzt  und  dem  Absatz  1  des  Paragraphen  folgender  Satz  hinzugefügt:


„In  Fällen  der  Gewährung  der  im  F§9.  6a  Absatz  1  Ziffer  5
bezeichneten  besonderen  Leistungen  sind  besondere  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  allgemein  festzusetzende  Zusatzbeiträge  zu  erheben.“

Artikel  5.

Im  F§.  10  Absatz  3  werden  die  Worte:  geeiner  durchschnittlichen  Jahreseinnahme“
  ersetzt  durch  die  Worte:  „der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der
letzten  drei  Jahre“  und  hinter  dem  Worte  „Erhöhung“  eingeschaltet  die  Worte:
goder  Erweiterung“.

Artikel  6.

Im  HS.  16  wird  zwischen  Absatz  1  und  Absatz  2  folgender  Absatz  eingeschoben:


„Die  Vorschriften  des  §.  5  a  finden  auch  hier  Anwendung.“

Artikel  7.
Die  §S§.  19  bis  22  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

*

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  für
welche  eine  Orts-Krankenkasse  nicht  besteht,  einer  bestehenden  Orts-Krankenkasse
nach  Anhörung  derselben,  und  nachdem  den  betheiligten  Versicherungspflichtigen
Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  darüber  gegeben  worden  ist,  zuzuweisen.  De
Zuweisung  soll  thunlichst  an  eine  für  verwandte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
bestehende  Orts-Krankenkasse  erfolgen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Zuweisung  ausgesprochen  wird,
steht  der  Kasse  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an
die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu.

C.  19.

Die  Gewerbszweige  und  Betriebsarten,  für  welche  eine  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird,  sind  in  dem  Kassenstatut  (F.  23)  zu  bezeichnen.

Die  in  diesen  Gewerbszweigen  und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen
werden,  soweit  sie  versicherungspflichtig  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  75)  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie  in  die  Beschäftigung  eintreten,  Mitglieder
der  Kasse,  sofern  sie  nicht  vermöge  ihrer  Beschäftigung  einer  der  in  99.  59,  69,
73,  74  bezeichneten  Kassen  angehören.