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8. 10. . Brotofolle find Beurkundungen einer wirklich vorgekommenen
Handlung. Sie dürfen daher nichts enthalten, was
mit dem wirkliden Sachverhalt in Widerjprud) fteht, und Dürfen
nur in Anefenheit Derjenigen aufgenommen werden, welche
al3 Urkundsperjonen oder Betheiligte anvejernd aufgeführt jind.
8.11. Zur Stellung von Brotofollaranträgen jowie zur
Mhhaltung des DWermittlungsamtes Fann der Bürgermeifter,
dringende Fälle ausgenommen, beftimmte Wocjentage und Stunven
fejtjegen, welche durch bleibenden Anfchlag anı Gemeindehaufe
und öffentlichen Musruf befannt zu geben find.
8.12. Die Sibungen des Gemeindeausjhuffes Haben
mindeften3 einmal des Monats ftattzufinden, ber dringenden
Angelegenheiten find außerordentliche Siyungen abzuhalten.
8. 13. Die Beichlüffe des Gemeindeausfchuffes und Der
Semeindeverfammlung jollen ftet3 und ohne Ausuahme in die
hiefür angelegten Bücher eingetragen werden.
Wenn eine Vorlage derjelben an die Behörde zu erfolgen
hat, jo hat diefelbe in Korn einer Ausfertigung aus dem
betreffenden Buche, welcher oben die Seite des Beichlußbuches
beizufegen ift, zur gefchehen. oo.
Menmn über die einfchlägige Angelegenheit gemeindlicdhe
Alten vorhanden find, fo ift zu denfelben jedesmal eine Abfchrift
von dem ergangenen Bejchluffe zu nehmen oder wenigjtens eine
Bormerfung hierüber zu machen.
8. 14. Die Führung des gemeindlichen Tarregifters
it Sadje des Gemeindeichreiberd. Dasfelbe hat nadjitehende
Haupt-Nubrifen zu enthalten:
— — Fortl. Nummer, Tag, Monat und Kahr der Verhandlung,
Kame, Stand und Wohnort des Tarpflichtigen, Gegenftand,
Zaren, Schreibgebühren, Strafen, Stempel, Ladungs- und S$nfinuationsgebühren,
Armenfondsbeiträge, Boftporti, Mahngebühren,
Totaliumme, Datum und Betrag der erfolgten Zah
lung, Bemerkungen. |
ssedes tarable Produkt hat der Gemeindefchreiber fofort
beim Anfall der Taren im Regifter einzutragen, auf dem Pro-Duft
aber den fpecificirten Tarbetfag unter Angabe der Tarbuchnummer
vorzumerfen.
Sleiches Hat bei tarablen Ausfertigungen zu gejcheheıt.
8. 15. Die eingezahlten Zaren nimmt der Gemeinde-Ihreiber
ein und Liefert fie am Echluffe jeden Monat3 an den
Gemeindeeinnehmer zur Verredinung in der Gemeindelaffa, an