Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

424  Beilage  19.

 

8.  10.  .  Brotofolle  find  Beurkundungen  einer  wirklich  vorgekommenen
  Handlung.  Sie  dürfen  daher  nichts  enthalten,  was
mit  dem  wirkliden  Sachverhalt  in  Widerjprud)  fteht,  und  Dürfen
  nur  in  Anefenheit  Derjenigen  aufgenommen  werden,  welche
al3  Urkundsperjonen  oder  Betheiligte  anvejernd  aufgeführt  jind.

8.11.  Zur  Stellung  von  Brotofollaranträgen  jowie  zur
Mhhaltung  des  DWermittlungsamtes  Fann  der  Bürgermeifter,
dringende  Fälle  ausgenommen,  beftimmte  Wocjentage  und  Stunven
  fejtjegen,  welche  durch  bleibenden  Anfchlag  anı  Gemeindehaufe
  und  öffentlichen  Musruf  befannt  zu  geben  find.

8.12.  Die  Sibungen  des  Gemeindeausjhuffes  Haben
mindeften3  einmal  des  Monats  ftattzufinden,  ber  dringenden
Angelegenheiten  find  außerordentliche  Siyungen  abzuhalten.

8.  13.  Die  Beichlüffe  des  Gemeindeausfchuffes  und  Der
Semeindeverfammlung  jollen  ftet3  und  ohne  Ausuahme  in  die
hiefür  angelegten  Bücher  eingetragen  werden.

Wenn  eine  Vorlage  derjelben  an  die  Behörde  zu  erfolgen
hat,  jo  hat  diefelbe  in  Korn  einer  Ausfertigung  aus  dem
betreffenden  Buche,  welcher  oben  die  Seite  des  Beichlußbuches
beizufegen  ift,  zur  gefchehen.  oo.

 Menmn  über  die  einfchlägige  Angelegenheit  gemeindlicdhe
Alten  vorhanden  find,  fo  ift  zu  denfelben  jedesmal  eine  Abfchrift
von  dem  ergangenen  Bejchluffe  zu  nehmen  oder  wenigjtens  eine
Bormerfung  hierüber  zu  machen.

8.  14.  Die  Führung  des  gemeindlichen  Tarregifters
it  Sadje  des  Gemeindeichreiberd.  Dasfelbe  hat  nadjitehende
Haupt-Nubrifen  zu  enthalten:

—  —  Fortl.  Nummer,  Tag,  Monat  und  Kahr  der  Verhandlung,
Kame,  Stand  und  Wohnort  des  Tarpflichtigen,  Gegenftand,
Zaren,  Schreibgebühren,  Strafen,  Stempel,  Ladungs-  und  S$nfinuationsgebühren,
  Armenfondsbeiträge,  Boftporti,  Mahngebühren,
  Totaliumme,  Datum  und  Betrag  der  erfolgten  Zah
lung,  Bemerkungen.  |

ssedes  tarable  Produkt  hat  der  Gemeindefchreiber  fofort
beim  Anfall  der  Taren  im  Regifter  einzutragen,  auf  dem  Pro-Duft
  aber  den  fpecificirten  Tarbetfag  unter  Angabe  der  Tarbuchnummer
  vorzumerfen.

Sleiches  Hat  bei  tarablen  Ausfertigungen  zu  gejcheheıt.

8.  15.  Die  eingezahlten  Zaren  nimmt  der  Gemeinde-Ihreiber
  ein  und  Liefert  fie  am  Echluffe  jeden  Monat3  an  den
Gemeindeeinnehmer  zur  Verredinung  in  der  Gemeindelaffa,  an