Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Mila.  197

g)  die  Vertheilungspläne  der  Rechnungsstelle  hinsichtlich  der  auf  die  Abtheilung  A  8  125
der  Arbeiterpensionskasse  entfallenden  Beträge  der  Invaliden=  und  Altersrenten
und  Beitragserstattungen  zu  prüfen  und,  soweit  erforderlich,  Beschwerde  beim
Reichsversicherungsamt  zu  erheben;

n)  die  gesammten,  auf  die  Abrechnung  mit  der  Postverwaltung  bezüglichen  §8127
Geschäfte  wahrzunehmen;

i)  die  von  dem  Reichsversicherungsamte  erforderten  Uebersichten  der  Geschäfts=  und  §  1657
Rechnungsergebnisse  einzureichen  und  der  Rechnungsstelle  die  verlangten  Mittheilungen
  zu  machen.

§  60.  Versammlungen  des  RKassenvorstandes.

1.  Die  Versammlungen  des  Kassenvorstandes  erfolgen  am  Sitz  der  Kasse  vierteljährig
und  außerdem  auf  vorgängige  Berufung  des  Vorsitzenden,  sobald  es  von  diesem  für
erforderlich  erachtet  oder  von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  oder  von  drei  Vorstandsmitgliedern
  beantragt  wird.

2.  Zu  den  Versammlungen  des  Kassenvorstandes  sind  sämmtliche  Mitglieder  desselben
einzuladen.  Der  Vorsitzende  kann  ein  Vorstandsmitglied,  welches  ohne  genügende  §  290%
Entschuldigung  von  der  Sitzung  wegbleibt,  oder  zu  spät  erscheint,  in  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  drei  Mark  verfällen.

3.  Zur  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  erforderlich.  Die
Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.  §5  6

4.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Vorstandes  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  von  welchem
nach  Ermessen  des  Vorsitzenden  der  Aufsichtsbehörde  beglaubigte  Abschrift  vorzulegen  ist.

§  61.  Zusammensetzung  der  Generalversammlung  und  Wahl  der  Vertreter.

1.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  Kassenmitglieder  und  der  Staatseisenbahnverwaltung.


2.  Die  Vertreter  der  Kassenmitglieder  werden  von  den  Letzteren  auf  die  Dauer  von
fünf  Jahren  gewählt.  Die  erste  Wahl  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzungen
findet  im  Jahre  1900  statt.  Die  Wahl  ist  geheim.

3Z.  Behufs  Vornahme  der  Wahl  bilden  sämmtliche  Kassenmitglieder  einzelne  Wahlverbände,
  welche  vom  Kassenvorstande  gebildet  werden.  Für  jeden  Wahlverband
wird  eine  gesonderte  Wahlhandlung  vorgenommen  und  auf  je  200  Mitglieder  je
ein  Vertreter  und  je  drei  Ersatzmänner  gewählt.  Ist  die  Zahl  der  Kassenmitglieder
eines  Verbandes  nicht  durch  die  Zahl  200  theilbar,  so  ist  für  die  überschießende

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