Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

tärischer  Belegung),  Vereinslazaretten,  anderen
gemeinnützigen  Vereinen  oder  Anstalten  und  dergleichen
  mehr  bestehen.

4.  Gegenstände,  die  hergestellt  werden  auf
Grund  eines  Auftrages  einer  Heeres=  oder  Marinebehörde
  gegen  vorschriftsmäßigen  von  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  geprüften  Belegschein
oder,  wenn  die  Herstellung  aus  Spinnstoffen  oder
Garnen,  welche  der  Beschlagnahme  oder  einem
Verarbeitungsverbot  nicht  unterliegen,  erfolgen
soll,  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
  4

5.  Gegenstände,  welche  auf  Grund  von
Einze  lfreigaben  (nicht  auf  Grund  allgemeiner
Ausnahmebewilligungen)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  hergestellt  worden  sind  oder  hergestellt
werden.  *r5
6.  Gegenstände,  für  die  bis  zum  31.  Januar
1916  eine  Ausfuhrbewilligung  des  Reichskanzlers
  erteilt  worden  ist.  «

7.  Gegenstände,  die  nach  dem  8.  Dezember
1915  aus  dem  Reichsausland  (nicht  aus  dem
Zollausland  oder  den  besetzten  Gebieten)  eingeführt
  worden  sind  oder  künftig  eingeführt  werden.

8.  Gegenstände,  die  nachweislich  ganz  aus

Spinnstoffen  oder  Gar#en  der  in  §  2,  Absatz  1

bezeichneten  Art  hergestellt  sind,  welche  nach  dem
25.  Mai  1915  aus  dem  Reichsausland  (nicht  aus
dem  Zollausland  oder  den  besetzten  Gebieten)
eingeführt  worden  sind,  soweit  nicht,  für  die  Einfuhr
  abweichende  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen
  getroffen  worden  sind.

9.  Bastfaser-Gewebe,  deren  Herstellung  auf
Grund  des  §  3,  Nr.  24  und  e  der  Bekanntmachung,

  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung

und  Veräußerung  von  Bastfasern  und  Erzeugnissen
  aus  Bastfasern  vom  23.  Dezember  1915
(W.  III.  1577/10.  15.  K.  R.  A.)  erlaubt  ist.

10.  Gegenstände,  die  nach  dem  1.  Februar
1916  in  Haushaltungen  nicht  gewerbsmäßig  hergestellt
  werden.

86.
Freigabe  für  den  Kleinverkauf.

Wenn  die  Vorräte  ein  und  derselben  Person
in  ein  und  derselben  Qualität  und  Warenbreite
(die  Verschiedenheit  der  Größe  bleibt  bei  konfektionierten
  Gegenständen  außer  Betracht)  die  in
der  Übersichtstafel  festgesetzten  Mindestvorräte
  nicht  übersteigen,  so  sind  sie  für  den  Kleinverkauf
  freigegeben.

Sind  die  Vorräte  einer  Person  in  ein  und
derselben  Qualität  und  Warenbreite  (die  Verschiedenheit
  der  Größe  bleibt  bei  Trikotagen
außer  Betracht)  dagegen  größer  als  die  Mindestvorräte,
  so  ist  diejenige  Menge  für  den  Kleinverkauf
  freigegeben,  welche  den  Mindestvorrak

 

überschreitet,  jedoch  höchstens  eine  dem  Mindestvorrat
  gleichkommende  Menge').
Diese  Freigabe  greift  nur  Platz

a)  wenn  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar
  an  Verbraucher  in  Mengen  unter
einem  halben  Stück  bzw.  einem  halben
Dutzend  veräußert  werden,

b)  wenn  der  Verkaufspreis  den  zuletzt  vor  dem
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  erzielten
  Preis  nicht  übersteigt.  6

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  Ware  zurückhält
  oder  größere  Mengen  als  die  vorgeschriebenen
auf  einmal  an  einen  Abnehmer  verkauft  oder
höhere  Preise  als  bisher  sich  bezahlen  läßt,  hat
die  sofortige  Enteignung  der  Waren  zu  gewärtigen.


8  7.

Sonderbestimmungen  für  Konfektionsbetriebe
und  gemeinnützige  Nähstuben.

Konfektionsbetriebe  und  gemeinnützige  Nähstuben
  dürfen  verarbeiten,  bzw.  aufarbeiten
lassen:

1.  die  gleichen  Mengen,  die  gemäß  §  6  zum
Kleinverkauf  freigegeben  werden;

2.  alle  am  1.  Februar  1916  (Stichtag)  vorhandenen
  Stoffzuschnitte;

die  bei  ihnen  beschlagnahmten  Wirkund
  Strickstoffe  zu  Gegenständen,  welche
nach  Maßgabe  der  Übersichtstafel  der  Beschlagnahme
  unterliegen;

4.  25  %  einer,  jeden  Qualität  der  sonstigen
bei  ihnen  beschlagnahmten  Stoffe  mit  Ausnahme
  der  Deckenstoffe  im  Stück  (Übersichtstafel,
  Gruppe  II,  Ziffer  3).  1
Als  Konfektionsbetriebe  gelten  nur  diejenigen

  Betriebe,  welche  bis  zum  1.  März  1916
dem  Webstoffmeldeamt  eine  von  der  örtlich  zuständigen
  amtlichen  Vertretung  des  Handels  oder
Handwerks  (Handels-,  Handwerkskammern  ufw.)
ausgestellte  Bescheinigung  einsenden,  daß  sie  gewerbsmäßig
  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1915
Stoffe  zuschneiden  und  fertige  Erzeugnisse  daraus
  herstellen  ließen  und  dies  noch  gegenwärtig
tun.  Auf  der  Rückseite  dieser  Bescheinigung  muß
der  betreffende  Betrieb  angeben,  welche  Stoffmengen
  er  auf  Grund  der  Ausnahmeerlaubnis
zuschneiden  und  verarbeiten  läßt.

Als  gemeinnützige  Nähstuben  gelten  nur
solche,  die  dem  Webstoffmeldeamte  einen  von  der

3.

 

*)  Beispiel:  Hat  jemand  in  ein  und  derselben  Qualität
und  Breite  von  unter  die  Beschlagnahme  fallendem  farbigen
Futterköper  1750  m  (Mindestvorräte  bei  Futterstoffen  sind
1800  m),  so  sind  diese  1750  m  frei,  beschlagnahmt  ist  nichts.

Hat  er  jedoch  2600  m,  so  sind  800  m  frei,  beschlagnahmt
sind  1800  m.  .

Haterjedochs4200m,sosind1800mfrei,beschlagnahmt
  sind  2400  m.