tärischer Belegung), Vereinslazaretten, anderen
gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen
mehr bestehen.
4. Gegenstände, die hergestellt werden auf
Grund eines Auftrages einer Heeres= oder Marinebehörde
gegen vorschriftsmäßigen von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung geprüften Belegschein
oder, wenn die Herstellung aus Spinnstoffen oder
Garnen, welche der Beschlagnahme oder einem
Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, erfolgen
soll, mit ausdrücklicher Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
4
5. Gegenstände, welche auf Grund von
Einze lfreigaben (nicht auf Grund allgemeiner
Ausnahmebewilligungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
hergestellt worden sind oder hergestellt
werden. *r5
6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar
1916 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers
erteilt worden ist. «
7. Gegenstände, die nach dem 8. Dezember
1915 aus dem Reichsausland (nicht aus dem
Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt
worden sind oder künftig eingeführt werden.
8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus
Spinnstoffen oder Gar#en der in § 2, Absatz 1
bezeichneten Art hergestellt sind, welche nach dem
25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht aus
dem Zollausland oder den besetzten Gebieten)
eingeführt worden sind, soweit nicht, für die Einfuhr
abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen
getroffen worden sind.
9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf
Grund des § 3, Nr. 24 und e der Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Verwendung
und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen
aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915
(W. III. 1577/10. 15. K. R. A.) erlaubt ist.
10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar
1916 in Haushaltungen nicht gewerbsmäßig hergestellt
werden.
86.
Freigabe für den Kleinverkauf.
Wenn die Vorräte ein und derselben Person
in ein und derselben Qualität und Warenbreite
(die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten
Gegenständen außer Betracht) die in
der Übersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte
nicht übersteigen, so sind sie für den Kleinverkauf
freigegeben.
Sind die Vorräte einer Person in ein und
derselben Qualität und Warenbreite (die Verschiedenheit
der Größe bleibt bei Trikotagen
außer Betracht) dagegen größer als die Mindestvorräte,
so ist diejenige Menge für den Kleinverkauf
freigegeben, welche den Mindestvorrak
überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat
gleichkommende Menge').
Diese Freigabe greift nur Platz
a) wenn die freigegebenen Vorräte unmittelbar
an Verbraucher in Mengen unter
einem halben Stück bzw. einem halben
Dutzend veräußert werden,
b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erzielten
Preis nicht übersteigt. 6
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält
oder größere Mengen als die vorgeschriebenen
auf einmal an einen Abnehmer verkauft oder
höhere Preise als bisher sich bezahlen läßt, hat
die sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen.
8 7.
Sonderbestimmungen für Konfektionsbetriebe
und gemeinnützige Nähstuben.
Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben
dürfen verarbeiten, bzw. aufarbeiten
lassen:
1. die gleichen Mengen, die gemäß § 6 zum
Kleinverkauf freigegeben werden;
2. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen
Stoffzuschnitte;
die bei ihnen beschlagnahmten Wirkund
Strickstoffe zu Gegenständen, welche
nach Maßgabe der Übersichtstafel der Beschlagnahme
unterliegen;
4. 25 % einer, jeden Qualität der sonstigen
bei ihnen beschlagnahmten Stoffe mit Ausnahme
der Deckenstoffe im Stück (Übersichtstafel,
Gruppe II, Ziffer 3). 1
Als Konfektionsbetriebe gelten nur diejenigen
Betriebe, welche bis zum 1. März 1916
dem Webstoffmeldeamt eine von der örtlich zuständigen
amtlichen Vertretung des Handels oder
Handwerks (Handels-, Handwerkskammern ufw.)
ausgestellte Bescheinigung einsenden, daß sie gewerbsmäßig
bereits vor dem 1. Oktober 1915
Stoffe zuschneiden und fertige Erzeugnisse daraus
herstellen ließen und dies noch gegenwärtig
tun. Auf der Rückseite dieser Bescheinigung muß
der betreffende Betrieb angeben, welche Stoffmengen
er auf Grund der Ausnahmeerlaubnis
zuschneiden und verarbeiten läßt.
Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur
solche, die dem Webstoffmeldeamte einen von der
3.
*) Beispiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität
und Breite von unter die Beschlagnahme fallendem farbigen
Futterköper 1750 m (Mindestvorräte bei Futterstoffen sind
1800 m), so sind diese 1750 m frei, beschlagnahmt ist nichts.
Hat er jedoch 2600 m, so sind 800 m frei, beschlagnahmt
sind 1800 m. .
Haterjedochs4200m,sosind1800mfrei,beschlagnahmt
sind 2400 m.