Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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83.
Kasse  der  Gebändeversicherungsanstalt.

Die  Kassengeschäfte  der  Anstalt  werden  nach  den  für  das  Staatsrechnungswesen  im
allgemeinen  bestehenden  und  den  vom  Ministerium  des  Innern  oder  vom  Verwaltungsrat  besonders
  gegebenen  Vorschriften  geführt.

84.
Gebändeversicherungsarchitelt

Zur  Prüfung  der  Einschätzungen  und  Schadensabschätzungen  ist  dem  Verwaltungsrat  ein
technischer  Beamter  —  Gebändeversicherungsarchitekt  —  beigegeben,  welcher  vom  Ministerium  des
Innern  ernannt  und  vom  Vorstand  des  Verwaltungsrats  auf  seinen  Dienst  eidlich  verpflichtet
  wird.

Er  ist  dem  Verwaltungsrat  unmittelbar  untergeordnet,  kann  von  ihm  bei  Einzelnachprüfungen
  (§§  25  und  26  des  Gesetzes)  und  bei  Nachprüfungen  von  Schadensabschätzungen
(§  40  des  Gesetzes)  als  Nachprüfungsschätzer  bestellt  werden  und  hat  sich  auch  anderen,  das
Interesse  der  Gebäudeversicherungsanstalt  berührenden  Aufträgen  des  Verwaltungsrats  zu
unterziehen.

II.  Bestelslung  der  Banschätzer.

85.
Bezirksbauschätzer.

Als  Sachverständige  zur  Vornahme  der  Einschätzung  der  Gebäude  für  die  Versicherung
(8  16  des  Gesetzes)  sowie  der  Schadensabschätzungen  (8  37  des  Gesetzes)  ernennt  der  Ver—
waltungsrat  im  Benehmen  mit  dem  Bezirksamt  für  jeden  Amtsbezirk  zwei  Bezirksbauschätzer
nebst  den  erforderlichen  Stellvertretern.

Bei  vorhandenem  Bedürfnis  kann  nach  Anhörung  des  Bezirksamts  der  Amtsbezirk  in
zwei  oder  mehr  Schätzungsbezirke  eingeteilt  und  demgemäß  die  Zahl  der  Bezirksbauschätzer
erhöht  werden.

86.

Erledigte  Bezirksbauschätzerstellen  sind  vom  Bezirksamt  öffentlich  zur  Bewerbung  auszuschreiben.
  Die  Bewerbungen  sind  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Erhebungen  über  die
Tauglichkeit  der  Bewerber,  geeigneten  Falls  auch  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  Bezirksbauinspektion,
  mit  einem  bestimmten  Antrag  dem  Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherungsanstalt
  vorzulegen.

Den  Bewerbern  aus  der  Zahl  der  geprüften  Werkmeister  soll  in  der  Regel  der  Vorzug
gegeben  werden;  im  übrigen  ist  nicht  allein  auf  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  und
Fähigkeiten,  sondern  auch  auf  unbescholtenen  Leumund  und  geordnete  Vermögensverhältnisse
zu  sehen.