Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

352  Nr.  63.  1916.

Satzung
der  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin,  betreffend  Kriegssparbücher.

8  1.

Die  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin  gibt  über  Einlagen,  deren  Einzahlung  innerhalb
  der  für  die  Zeichnung  von  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  bestimmten  Fristen
erfolgt,  auf  Antrag  Kriegssparbücher  aus.

ie  kleinste  Einlage  beträgt  3  Mark.

Den  Betrag  der  gesamten  Einlagen.  auf  Kriegssparbücher  läßt  die  Ersparni

anstalt  für  sich  als  Kriegsanleihe  in  das  Reichsschuldbuch  eintragen.

§  2.

Jeder  Einleger  erhält  von  der  Ersparnisanstalt  ein  Einlagebuch,  dem  ein  Abdruck
dieser  besonderen  Satzung  vor  dem  Titelblatt  eingefügt  ist,  und  dessen  Titelblatt  außer
den  sonstigen  Angaben  oben  rechts  die  Bezeichnung  „Kriegssparbuch“  trägt,  das  aber
im  übrigen  den  gleichen  Inhalt  hat  wie  die  anderen  Einlagebücher.

§  3.

Die  Einlagen  auf  Kriegssparbücher  werden  von  Beginn  des  auf  den  festgesetzten
Zeichnungsschluß  der  Kriegsanleihe  folgenden  Kalendervierteljahrs  mit  5  vom  Hundert
jährlich  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  Kriegszustandes  verzinst;
  ebenso  lange  ist  die  Kündigung  der  Einlagen  ausgeschlossen.

Während  dieser  Zeit  werden  die  Zinsen  zu  Kapital  geschrieben  und  gleichfalls
mit  5  v.  H.  jährlich  verzinst.

Der  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  bestimmt
das  Direktorium  der  Ersparnisanstalt  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums
  des  Innern.  Diese  Bestimmung  wird  vom  Direktorium  öffentlich  bekannt  gemacht.

84.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Beendigung  des  Kriegszustandes  —  vgl.  83  —
spätestens  aber  nach  Ablauf  von  5  Jahren  seit  dem  ersten  auf  die  Ausgabe  des  Kriegssparbuches
  folgenden  landesüblichen  Zahlungstermine  finden  die  für  die  sonstigen  Einlagen
  geltenden  Vorschriften  über  Verzinsung  und  Kündigung  Anwendung,  auch  sind
von  diesem  Zeitpunkte  an  sonstige  Einlagen  auf  das  Kriegssparbuch  zulässig.  Nach
diesem  Zeitpunkte  ist  bei  erster  Vorlegung  des  Buches  die  Bezeichnung  „Kriegssparbuch“
auf  dem  Titelblatt  —  vgl.  §  2  —  mit  Tinte  zu  durchstreichen  unter  Beifügung  eines
Vermerks  über  die  Streichung,  der  zu  datieren  und  von  dem  Direktor  und  dem  Kassier
der  Anstalt  zu  unterschreiben  ist.

g  5.

Soweit  diese  Sondersatzung  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält,  gelten  die
allaemeinen  Bestimmungen  der  Ersparnisanstalt  zu  Schwerin.