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VII. Ergänzungsverordnung betreffend Einziehung und Veräußerung
beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (REl. S. 255).
Artikel I.
Ist in Strafvorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Re#l. S. 327) ergangen sind oder ergehen werden, die
Einziehung oder die Verfallerklärung von Gegenständen zugelassen, so kann in
Fällen, in denen die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar ist, auf die Einziehung oder die Verfallerklärung
selbständig erkannt werden.
Artikel II.
1. Gegenstände, die auf Grund der im Artikel 1 bezeichneten Straf-
vorschriften zur Sicherung einer Einziehung sichergestellt oder beschlagnahmt
werden, können vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden,
wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind oder wenn die Veräußerung aus
Gründen der Volksversorgung notwendig erscheint. Der Erlös tritt an die
Stelle der Gegenstände.
2. Die Anordnung der Veräußerung steht dem Richter zu. 1
Im Ermittlungsverfahren können die Staatsanwaltschaft und die Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft die Veräußerung anordnen, soweit sie die
Sicherstellung oder die Beschlagnahme angeordnet haben. Hat der Betroffenc
gegen die Beschlagnahme die richterliche Entscheidung nachgesucht, so kann
der Richter anordnen, daß die Veräußerung auszusetzen sei.
Die Anordnung der Veräußerung ist dem Betroffenen bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
3. Soweit die Gegenstände nicht nach bestehenden Vorschriften einer
bestimmten Stelle anzubieten oder zu überlassen sind, können sie nach An-
hörung eines Sachverständigen freihändig zu angemessenem Preise verkauft
werden. Der Verkauf zum Hoöchstpreis ist ohne Anhörung eines Sach-
verständigen zulässig.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.