196 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
jedoch grundsätzlich von derjenigen Behörde, die mit ihrer Berechnung
oder Verwendung bezw. mit Leistung der Dienste, für die sie erfordert
werden, betraut ist, einseitig erfolgen. OVG. E. Bd. 35 S. 102.
Staats- oder Kommunalbeamte können nach Art. 102 der Verfassungs-
urkunde nur auf Grund des Gesetzes Gebühren erheben. Dasselbe gilt
für die von den Gerichten festzusetzenden Gebühren. Für die streitige
Gerichtsbarkeit sind die Gebühren geregelt durch das deutsche Gerichts-
kostengesetz vom 18. Juni 1878 (RGl. S. 141), jetzt in der Fassung
der Bek. des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (REBl. S. 659), und
für die nicht streitige Gerichtsbarkeit durch das preußische Gesetz vom
25. Juni 1895 in die Fassung der Bek. vom 6. Oktober 1899 (GS.
S. 325). Im übrigen können Gebühren in Preußen grundsätzlich durch
Verordnung eingeführt werden. Auch den Gemeinden ist jetzt die
Erhebung von Gebühren durch das Kommunalabgabengesetz gestattet.
Zweites Kapitel.
Das Steuerwesen.
A. Staatsstenergesetzgebung.
Erster Ditel.
8 56. Allgemeines über das heutige direkte Staats-
stenersystem (Uberblick) ## die Verwaltung der direkten
IEuern.
1. Das heutige direkte Staatssteuersystem.
Der preußische Staatshaushaltsetat beruht im wesentlichen auf den
direkten Staatssteuern.
Als Formen des direkten Staatssteuersystems sind zu unterscheiden
die Personalsteuer und die Ertragsteuern.
Zu ersterer zählt die Einkommensteuer nebst der Ergänzungsteuer,
zu letzteren gehören die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer nebst der
Eisenbahnabgabe.
Diesen verschiedenen Besteuerungsformen hafteten große und schwer
empfundene Übelstände an. Die Hauptmängel waren: Die unzuläng-
liche und ungleichmäßige Veranlagung der Einkommen, infolge der
nicht genügenden Scheidung zwischen fundierten und nicht fundierten
Einkommen, die mehrfache Besteuerung des Grundbesitzes und des
Gewerbebetriebes sowohl durch die Einkommensteuer als durch die
Ertragsteuer, die steuerliche Üüberlastung des Grundbesitzes im Vergleich
zum Gewerbebetriebe, die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer, die
übermäßige Höhe der städtischerseits erhobenen Zuschläge (bis zu
600 Prozent der Staatssteuer).
Diese Ubelstände suchte die Miquelsche Steuerreform zu beseitigen.
indem sie in den Jahren 1893—1895 eine durchgreifende Umgestaltung
der direkten Staatssteuern und der Kommunalbesteuerung vornahm.
Diese Steuerreform ist in vollem Umfang am 1. April 1895 in
Kraft getreten. Ihr liegen zugrunde folgende Gesetze: