202 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Be-
dürfnisse, wie die für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege,
Erziehung, einschließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken ver-
brauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig,
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind (§ 8 i. n. F.).
3. Veranlagung. Bei der Veranlagung wird vom Gesetz
unterschieden die Veranlagung der physischen und die der nicht physischen
Personen. Maßgebend für die Veranlagung der physischen Personen
ist der Bestand der einzelnen Einkommensquellen zu Beginn des
Steuerjahres, für welches die Veranlagung erfolgt, wenn aber die
Veranlagung von einem späteren Zeitpunkte ab stattfindet, der Bestand
der Quellen in diesem Zeitpunkte. Anderungen, welche in dem bei der
Veranlagung vorausgesetzten Bestande bis zum Beginne des Steuer-
jahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
In der Regel erfolgt die Veranlagung der physischen Personen nach
dem Ergebnisse des dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahres-
ergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage, bezüglich
des Geschäftsgewinns aus Handel, Gewerbe und Bergbau, sofern
Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 f. HGB. geführt werden,
nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahre unmittelbar voran-
gegangenen Wirtschafts= (Betriebs-) jahre, wenn aber der Betrieb
noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Anderung solange
besteht, oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem
Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen,
und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem
mutmaßlichen Jahresertrage. Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen
das von ihm angenommene Wirtschafts= (Betriebs-) jahr. Bei
der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von
dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen. Sinngemäße
Anwendung finden vorstehende Vorschriften bei Veranschlagung des
Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft, wenn über den Betrieb geordnete,
den Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden.
Die Veranlagung der nichtphysischen Personen erfolgt nach
dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittel-
bar. vorangegangenen Geschäftsjahre und, wenn das Unternehmen noch
nicht solange besteht, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für
welche Geschäftsabschlüsse vorliegen (I 9nu. F.). Bei dem Einkommen
der steuerpflichtigen, physischen Person wird das in Preußen steuer-
pflichtige Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet.
Besondere Vorschriften enthält das Gesetz über das Einkommen aus
Kapitalvermögen (§ 11 n. F.), aus Grundvermögen (§ 12 n. F.),
aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues (§ 13 n. F.),
aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische
Hebungen r2c. (§ 14 n. F.) und aus Einkommen der Aktiengesell-
schaften 2c. (§ 15 n. F.).