Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

202 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Be- 
dürfnisse, wie die für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, 
Erziehung, einschließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken ver- 
brauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder 
gewerblichen Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen 
Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, 
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind (§ 8 i. n. F.). 
3. Veranlagung. Bei der Veranlagung wird vom Gesetz 
unterschieden die Veranlagung der physischen und die der nicht physischen 
Personen. Maßgebend für die Veranlagung der physischen Personen 
ist der Bestand der einzelnen Einkommensquellen zu Beginn des 
Steuerjahres, für welches die Veranlagung erfolgt, wenn aber die 
Veranlagung von einem späteren Zeitpunkte ab stattfindet, der Bestand 
der Quellen in diesem Zeitpunkte. Anderungen, welche in dem bei der 
Veranlagung vorausgesetzten Bestande bis zum Beginne des Steuer- 
jahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
In der Regel erfolgt die Veranlagung der physischen Personen nach 
dem Ergebnisse des dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen 
Kalenderjahres und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahres- 
ergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage, bezüglich 
des Geschäftsgewinns aus Handel, Gewerbe und Bergbau, sofern 
Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 f. HGB. geführt werden, 
nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahre unmittelbar voran- 
gegangenen Wirtschafts= (Betriebs-) jahre, wenn aber der Betrieb 
noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Anderung solange 
besteht, oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem 
Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, 
und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem 
mutmaßlichen Jahresertrage. Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen 
das von ihm angenommene Wirtschafts= (Betriebs-) jahr. Bei 
der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von 
dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen. Sinngemäße 
Anwendung finden vorstehende Vorschriften bei Veranschlagung des 
Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft, wenn über den Betrieb geordnete, 
den Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden. 
Die Veranlagung der nichtphysischen Personen erfolgt nach 
dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittel- 
bar. vorangegangenen Geschäftsjahre und, wenn das Unternehmen noch 
nicht solange besteht, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für 
welche Geschäftsabschlüsse vorliegen (I 9nu. F.). Bei dem Einkommen 
der steuerpflichtigen, physischen Person wird das in Preußen steuer- 
pflichtige Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet. 
Besondere Vorschriften enthält das Gesetz über das Einkommen aus 
Kapitalvermögen (§ 11 n. F.), aus Grundvermögen (§ 12 n. F.), 
aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues (§ 13 n. F.), 
aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische 
Hebungen r2c. (§ 14 n. F.) und aus Einkommen der Aktiengesell- 
schaften 2c. (§ 15 n. F.). 
  
 
	        
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