Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 92. Zulassung einer Verschuldungsgrenze. 843 
88 1180, 1186, 1196 BEB. ihrem Inhalte nach geändert werden 
und erlöschen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person ver- 
einigen. 
2. Ist das Grundstück mit einem vor der Eintragung der Ver- 
schuldungsgrenze eingetragenen Rechte belastet, so ist es mit der Ver- 
steigerungsbedingung des Fortbestehens der Verschuldungsgrenze und 
ohne diese Bedingung auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund 
des mit der Bedingung erfolgten Ausgebots erteilt, wenn das Recht 
dadurch nicht beeinträchtigt wird. 
Das gleiche gilt, wenn nach der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung der im § 3 
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 bezeichneten Art im Wege der Zwangs- 
vollstreckung eingetragen ist, oder wenn der Gläubiger die Zwangs- 
versteigerung wegen einer solchen Forderung binnen der dort bezeichneten 
Frist beantragt und diese Voraussetzungen spätestens im Versteigerungs- 
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachweist; die 
Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 findet entsprechende An- 
wendung. 
3. Die Kreditanstalt hat dem Gericht auf Ersuchen eine Bescheinigung 
über o die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrag zu er- 
teilen (§ 8). 
Eine Überschreitung der Verschuldungsgrenze ist nur mit Genehmigung 
des nach § 15 zuständigen staatlich bestellten Kommissars zulässig. Sie 
darf, außer bei Belastungen auf Grund des Gesetzes, betreffen die 
Errichtung von Landeskulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879 (GS. 
S. 367), ein Viertel des die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchst- 
betrags nicht übersteigen. Vor der Entscheidung über die Genehmigung 
ist die Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung darf nur auf An- 
trag des Eigentümers für den Einzelfall aus besonderen Gründen, 
namentlich für die Eintragung der Erbabfindungen von Pflichtteils- 
berechtigten, erteilt werden. In der Eintragung ist anzugeben, daß 
die Genehmigung erteilt ist. Erlischt die genehmigte Belastung mit 
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses, so kann 
nach dem Eintritt des Zeitpunkts oder Ereignisses der Kommissar 
das Grundbuchamt um die Löschung der Belastung ersuchen. Die 
Löschung erfolgt auf Kosten des Eigentümers (§ 9). Solange die 
Verschuldungsgrenze eingetragen ist, kann die grundbuchrechtliche Teilung 
des Grundstücks nur im Falle der Abveräußerung erfolgen (8 10). 
Die Verschuldungsgrenze wird durch Löschung im Grundbuche aufge- 
hoben. Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Der An- 
trag bedarf der im § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung bestimmten 
Form (§ 11). Zur Löschung ist die Genehmigung des Kommissars 
erforderlich. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die 
Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, 
wenn die im § 1 bezeichneten Erforderniße= bei dem Grundstücke nicht 
mehr vorliegen (S§ 11). In den Fällen der §§5 9, 11 steht dem 
Eigentümer gegen die Entscheidung des Kommissars binnen einer mit 
Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von 2 Wochen die beie 
 
	        
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