602 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
der Befähigten gewählt, die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch
die Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der
Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung
darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden. Bei Versagung
der Bestätigung erfolgt mit der Mitteilung hiervon die gleichzeitige
Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist eine erneute Wahl vor-
zunehmen. Das Wahleecht erlischt für den betreffenden Fall, wenn
die Fristen nicht innegehalten werden, oder wenn die Schulaussichts-
behörde zum zweiten Mal die Bestätigung des Gewählten versagt. Die
Anstellung erfolgt in diesem Falle unmittelbar durch die Schulauf-
sichtsbehörde für den Schulverband (§8 58, 59). In Stellen, deren
Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.),
sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf Gesetz oder
rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen beruhenden Voraussetzungen
entsprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch der
im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und bewährten
Lehrpersonen, insbesondere von Hauptlehrern und Präparandenlehrern
zu erfolgen. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulauf-
sichtsbehörde nach Anhörung der Schulorgane.
Über die Geltung des Gesetzes enthalten die Schluß= und Über-
gangsvorschriften (6. Abschnitt) Einzelvorschriften.
Es treten außer Kraft alle diesem Gesetze entgegenstehenden Be-
stimmungen, welchen Ursprungs sie auch sind, insbesondere werden
auch alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Wahl oder
Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen,
soweit sie mit diesem Gesetze in Widerspruch stehen, aufgehoben (8§ 63).
Die Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des
Unterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung (§ 65 Abs. 2).
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Garnisonschulen sowie auf
Schulen, welche mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken
als denen der öffentlichen Volksschule dienen und solche Schulen, die
seitens des Staates aus national-politischen Rücksichten lediglich aus
Staatsmitteln errichtet und bisher unterhalten worden sind (8 69).
Auf die Provinzen Westpreußen und Posen findet dieses Gesetz keine
Anwendung (§ 70). Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in
Kraft (§ 71 Abs. 1).
8 161. Die Mittelschulen.
Wie bereits früher erwähnt, sind in der Regel als kommunale Ein-
richtungen, als Zwischenstufe zwischen der Volksschule und den höheren
(gelehrten) Schulen sog. Mittelschulen (Bürger-, Rektorat= und höhere
Töchterschulen) eingerichtet worden. Diese Anstalten bezwecken zwar
eine höhere als die staatlich zu erzwingende Bildung, aber doch noch
keine gelehrte Bildung (§ 1 des Ges. vom 11. Juni 1994 GS. S. 109).
Sie unterstehen gleichfalls der Staatsaufsicht (ME. vom 26. Mai
1894, U Bl. S. 431), jedoch sind die Befugnisse der Staatsaufsichts-
behörde gegenüber diesen Anstalten insofern eingeschränkt, als es an
einer ausdrücklichen Gesetzesnorm fehlt, welche Gemeinden und sonstige