10. Richterliche Beamte. 43
Gerichte angestellt sind, ein Schwägerschaftsverhältnis bis zum dritten
Grade einschließlich entsteht, so muß sich derjenige, durch dessen Ver-
heiratung ein solches Verhältnis eingetreten ist, die Versetzung auf
eine andere Stelle gefallen lassen (§ 52 des Ges. vom 7. Mai 1851).
Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt
von gleichem Range und Gehalte erfolgen; hat der Richter dazu nicht
auf die im § 52 bezeichnete Weise Veranlassung gegeben, so müssen
ihm die vorschriftsmäßigen Versetzungskosten gewährt werden (8§ 53).
Die unfreiwillige Versetzung kann nur auf Grund eines von dem
großen Disziplinarsenate gefaßten Beschlusses erfolgen, welcher erklärt,
daß der Fall der Versetzung vorliege. Der Gerichtshof kann einen
solchen Beschluß nur fassen, wenn die Staatsanwaltschaft bei demselben,
unter Vorlegung eines ihr von dem Justizminister dazu erteilten Befehls,
ihren Antrag darauf richtet 1(8 54).
Bevor dem Antrage der Staatsanwaltschaft stattgegeben werden
kann, muß der betreffende Richter unter Mitteilung des Antrages mit
einer vierwöchentlichen Frist zur schriftlichen Erklärung aufgefordert
werden. Ein weiteres Verfahren findet nicht statt (§ 55).
Die Versetzung eines Richters in den unfreiwilligen
Ruhestand setzt voraus Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Amts-
pflichten infolge Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte (8 56).
Sucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den
Ruhestand nicht nach, so ist dem Richter von Amts wegen durch den
zuständigen Vorsitzenden (bei Amtsrichtern der Landgerichtspräsident
des Bezirks, nur für Berlin der Präsident des Amtsgerichts 1 Berlin,
bei Landgerichtspräsidenten der Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks,
bei Oberlandesgerichtspräsidenten der Vorsitzende des großen Disziplinar-
senats) oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich unter An-
gabe der Gründe die Eröffnung zu machen, daß der Fall der Versetzung
in den Ruhestand vorliege. Wird die Eröffnung nicht vorgenommen,
so beschließt der Disziplinarsenat, oder, wenn es sich um den
Oberlandesgerichtspräsidenten oder um ein Mitglied eines obersten
Gerichtshofes handelt, der große Disziplinarsenat von Amts wegen
oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, daß die Versetzung in den
Ruhestand stattfinden müsse. In diesem Falle muß die Mitteilung
hiervon von dem Vorsitzenden des beschließenden Gerichts vorgenommen
werden. Sptcht der betreffende Richter bezw. dessen Pfleger nicht
imnerhalb 6 Wochen seine Versetzung in den Ruhestand nach, so
beschließt der Disziplinarsenat bezw. der große Disziplinarsenat, ob
dem Verfahren Fortgang zu geben sei oder nicht.
Beschließt der Senat die Fortsetzung des Verfahrens, so findet nach
Ernennung eines Richterkommissars durch ev. eidliche Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen die Feststellung der die Versetzung in
den Ruhestand begründenden Tatsachen statt, über dessen Ergebnis der
Richter bezw. dessen Pfleger zu hören ist.
Die geschlossenen Akten werden dem Gerichte vorgelegt, welches in