Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Der erste Versuch, die Nationalität der Staaten unserer 
heutigen Kulturwelt in durchgreifender: Weise juristisch zu be- 
stimmen, liegt zeitlich nur wenige Jahre zurück, er wurde 1899 
durch RUDOLF HERMANN VON HERRNRITT in seinem Buche „Na- 
tionalität und Recht, dargestellt nach der österreichischen und 
ausländischen Gesetzgebung“ unternonmmen. Wie selbstverständ- 
lich, ist dem Verfasser hierbei entscheidendes Kriterium für die 
Nationalität der Staaten deren Sprache, auch wir werden daher 
als Axiom festzuhalten haben: die Staatssprache bestimmt die 
Staatsnationalität. Darnach teilt HERRNRITT!? die Staaten in 
national einheitliche und national gemischte; die letzteren sondert 
er wieder in Staaten mit einer Hauptnation und’ in Nationali- 
tätenstaaten. Im national einheitlichen Staate (Spanien, Italien, 
Grossbritannien und Frankreich) sind die etwa eingestreuten 
fremdnationalen Elemente zu völliger Bedeutungslosigkeit verur- 
teilt und führen lediglich ein auf sich selbst beschränktes Innen- 
leben. Anders im national gemischten Staate. Seine eine Gruppe, 
der Nationalitätenstaat, erkennt grundsätzlich die volle politische 
Gleichberechtigung mehrerer ihm angehöriger Nationalitäten an 
und erklärt es für seine Pflicht, deren sprachliche und sonstige 
kulturellen Eigentümlichkeiten zu schützen und zu pflegen. Zu 
dieser Gruppe gehören in Europa die Schweiz, Belgien und 
Oesterreich. Die andere Gruppe des national gemischten Staates 
aber ist für HERRNRITT der Staat mit einer Hauptnation, d. h. 
der Staat, in dem zwar eine Nationalität die vielfache Majorität 
gegenüber den Staatsangehörigen fremden Volkstums besitzt, in 
dem aber die fremdnationalen Gruppen doch eine politische 
Macht darstellen, mit welcher der Staat als solcher zu rechnen 
hat. Unter diese national gemischten Staaten mit einer Haupt- 
nation nun reiht HERMANN VON HERRNRITT auch das Königreich 
Preussen ein ?°, 
"2020. 
s.8f. 
a0n0.8. 7.
	        
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