Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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vorgenommenen Rechtshandlungen auch der gute Glaube des Grund- 
buchs und des Erbscheins in Betracht. 
Das KG. läßt alle diese Fragen unerörtert und führt aus, die 
juristische Person erwerbe die Erbschaft unter einer auflösenden 
Bedingung; da das KG. aber selbst weiter annimmt, der Eintritt 
dieser Bedingung (die Verweigerung der Genehmigung) wirke 
dinglich, so sind auch vom Standpunkt des KG. die inzwischen 
erfolgten Rechtshandlungen der juristischen Person, wie eben 
dargelegt, für den an ihrer Stelle berufenen gesetzlichen Erben 
unverbindlich. Danach hat aber die Frage, ob der Erwerb der 
juristischen Person vor erfolgter Genehmigung aufschiebend oder 
auflösend bedingt ist, keine praktische Bedeutung. Man wird je- 
doch in dieser Frage gegen das KG. folgendes annehmen müssen: 
da die juristische Person vor erfolgter Genehmigung nicht durch 
Annahme erwerben konnte (oben 1), so war zunächst der Erbe 
unbekannt; er wurde erst durch die Genehmigungsverweigerung 
bekannt und dieser so an Stelle der juristischen Person berufene 
Erbe gilt (ganz wie in sonstigen Füllen des $ 1960 Abs. 1 Satz 2) 
als von Anfang an Erbe geworden. Die juristische Person hatte 
also die Erbschaft weder unter einer aufschiebenden noch unter 
einer auflösenden Bedingung erworben. 
3. Im Anschluß an einen in der Praxis vorgekommenen Fall 
ist noch die Frage zu erörtern, welche Rechtsfolgen es hat, wenn 
eine als Miterbin berufene juristische Person zur Auseinander- 
setzung zugezogen wurde und ihr sodann die Genehmigung zum 
Erbschaftserwerb verweigert wird. Der Fall war folgender: der 
Erblasser hatte als Erben berufen seine beiden Brüder und eine 
Stiftung; diese letztere sollte nach der Anordnung des Erblassers 
zur Berichtigung ihres Erbteils u. a. seine Bücherei erhalten. Da 
die Beteiligten den Wert dieser Bücherei auf weit weniger als 
5000 Mk. schätzten und also die Zuwendung für nicht genehwi- 
gungspflichtig ansahen, fand sofort eine Auseinandersetzung der 
drei Erben vor dem Nachlaßgericht gemäß $ 86 FGG. statt, bei
	        
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