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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 2
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(No. 262.) Allerhöchste Kabinetsorder an das Staats-Ministerium vom 2ten Februar
1815., daß Niemand eine die Hälfte seines Vermögens übersteigende
Kaution für Kassenbediente 2c. machen soll.
E. tritt jetzt zum öftern der Fall ein, daß diejenigen, welche für Ver-
walter von Kassen oder anderem Staats-Vermögen Kaution geleistet haben,
bei entstandenen Defekten, diese Kaution nicht anders, als mit ihrem gänz-
lichen Ruin, verlieren können, und dieser Umstand hat von Zeit zu Zeit die
Niederschlagung mehrerer nicht unbedeutender Defekt-Summen veranlaßt.
Dem soll für die Folge dadurch begegnet werden, daß Niemand eine die Hälfte
seines Vermögens übersteigende Kaution für einen Kassenbedienten, oder für
andere Verwalter von Staatsvermögen machen darf; indem man sich nur in
diesem Falle ohne Härte gegen den Bürgen an die bestellte Kaution halten
kann. Eine Nachweisung des Vermögens von Seiten des Caventen ist hier-
bei nicht nöthig; es ist hinreichend, wenn er bei der Kautionsleistung ver-
sichert, daß der Betrag der Kaution die Hälfte seines Vermögens nicht über-
steige, und ihm dabei bekannt gemacht wird, daß er mil dieser Versicherung
zugleich auf alle und jede Nachsicht bei der etwanigen Einziehung der be-
stellten Kaution Verzicht leiste. Das Staats-Ministerium hat hiernach das
Erforderliche für künftige Fälle zu verfügen.
Wien, den 2ten Februar 1815.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats-Ministerium.
Tahrgang 4815. B (No. 263.)
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(Ausgegeben zu Berlin den 14ten März 1815.)