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Kassationshofe identificirt werden. Wie das deutsche Reich eine
eigenthümliche Staatenbildung ist, die weder mit dem Nordamerikanischen,
noch dem Eidgenössischen Staatswesen identificirt
werden kann, so ist auch das deutsche Reichsgericht eine
eigenartige Schöpfung des deutschen Rechtslebens, welche
zwar mit den Gerichten der übrigen Staaten Aehnlichkeiten
hat, aber mit keinem identisch ist. Die Eigenschaft des deutschen
Rechtsbewusstseins, durch originelle Schöpfungen die Mannigfaltigkeit
der Rechtsformen zu bereichern, hat sich auch bei Organisation
des obersten Gerichtshofs nicht verleugnet.