Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Kassationshofe  identificirt  werden.  Wie  das  deutsche  Reich  eine
eigenthümliche  Staatenbildung  ist,  die  weder  mit  dem  Nordamerikanischen,
  noch  dem  Eidgenössischen  Staatswesen  identificirt
werden  kann,  so  ist  auch  das  deutsche  Reichsgericht  eine
eigenartige  Schöpfung  des  deutschen  Rechtslebens,  welche
zwar  mit  den  Gerichten  der  übrigen  Staaten  Aehnlichkeiten
hat,  aber  mit  keinem  identisch  ist.  Die  Eigenschaft  des  deutschen
Rechtsbewusstseins,  durch  originelle  Schöpfungen  die  Mannigfaltigkeit
  der  Rechtsformen  zu  bereichern,  hat  sich  auch  bei  Organisation
  des  obersten  Gerichtshofs  nicht  verleugnet.