Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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dieser  Bezüge  auf  ihren  Antrag  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  ihres  Beschäftigungsortes
  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien  (§  4  Absatz  3  des  Gesetzes).

IV.  Abweichend  von  den  Reichsgesetzen  über  die  Kranken=  und  Unfallversicherung,
welche  den  Eintritt  der  Versicherung  an  bestimmte  Betriebe  knüpfen,  wird  von  dem
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz  die  arbeitende  Bevölkerung  sämmtlicher
Berufszweige  erfaßt,  und  werden  alle  Personen,  welche  als  Arbeiter  oder  als  untergeordnete
  Betriebsbeamte  ihre  Arbeitskraft  gegen  Lohn  für  Andere  verwerthen,  dem
Versicherungszwange  unterworfen.  Es  fallen  daher  sowohl  die  in  der  Landwirthschaft,
der  Industrie  und  dem  Handel,  wie  die  in  der  Hauswirthschaft,  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienste,  für  kirchliche  und  Schulzwecke  rc.  als  Arbeiter,  Gehülfen,
Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten,  Betriebsbeamte,  Handlungsgehülfen  oder  Handlungslehrlinge
  Beschäftigten  unter  das  Gesetz,  sofern  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen
  der  Versicherungspflicht  bei  ihnen  zutreffen.  Diejenigen  Personen  dagegen,
welche  nicht  mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller  Art,  sondern  mit  einer
ihrer  Natur  nach  höheren,  mehr  geistigen  (wissenschaftlichen,  künstlerischen  2c.)  Thätigkeit
  beschäftigt  werden,  und  durch  ihre  soziale  Stellung  über  den  Personenkreis  sich
erheben,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  und  vom  Standpunkt  wirthschaftlicher
  Auffassung  dem  Arbeiter=  und  niederen  Betriebsbeamtenstande  angehört,  unterliegen
  nicht  der  Versicherungspflicht.

V.  Die  Versicherungspflicht  wie  die  Versicherungsberechtigung  erstreckt  sich
gleichmäßig  auf  männliche  und  weibliche,  verheirathete  und  unverheirathete  Personen.
Auch  die  im  Inlande  beschäftigten  Ausländer  sind  als  versicherungspflichtig  (versicherungsberechtigt)
  anzusehen.

VI.  Von  der  Dauer  der  Beschäftigung,  welche  für  die  Krankenversicherung  von
entscheidender  Bedeutung  ist,  wird  die  Versicherungspflicht  nach  dem  Gesetz  nicht  abhängig
  gemacht.  Auch  eine  nur  vorübergehende  Dienstleistung,  mag  dieselbe  ihrer
Natur  nach  oder  aus  mehr  zufälligen  Gründen,  wie  z.  B.  vorübergehende  Hülfsleistung
  in  der  Ernte,  auf  nur  kurze  Zeit  beschränkt  sein,  begründet  die  Versicherungspflicht.
  Jedoch  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  bestimmt  werden,  inwieweit
vorübergehende  Dienstleistungen  als  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  anzusehen
  sind  (§  3  Absatz  3  des  Gesetzes).

VII.  Diejenigen  Personen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche  Dienstleistungen
  bei  wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen,  z.  B.  Hafenarbeiter,  Kofferträger,
  Dienstmänner,  Lohndiener,  Führer,  Frisensen,  Krankenpflegerinnen,  ferner
Aufwartefrauen,  Waschfrauen,  Nähterinnen,  Büglerinnen,  die  auf  jedesmalige  Be-