Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  53.  747

a.  im  Falle  der  Einleitung  eines  strafrechtlichen  Verfahrens  gegen  den  Beamten:

von  der  Verhängung  und  von  der  Aufhebung  der  Untersuchungshaft;

von  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  oder  von  der  Anklageverfügung
wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  solchen  Vergehens,  das  den  Verlust  des
Amtes  zur  Folge  haben  kann,  sowie  von  dem  in  diesem  Verfahren  ergangenen
Urteile,  sobald  es  rechtskräftig  geworden  ist;

von  jedem  Strafurteile,  das  den  Verlust  des  Amtes  zur  Folge  hat,  sofort
nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft;

von  dem  Zeitpunkte  des  Antritts  und  der  Beendigung  einer  Gefängnisstrafe
und  von  der  Unterbrechung  des  Strafvollzugs;

b.  von  dem  im  Disziplinarverfahren  ergangenen  Urteile,  das  auf  Dienstentlassung
oder  auf  Aberkennung  des  Anspruchs  auf  den  Ruhegehalt  lautet,  schon  vor  dem
Eintritte  der  Rechtskraft  unmittelbar  nach  der  Verkündung;

C.  von  den  auf  Grund  des  Artikel  172  des  Beamtengesetzes  ergehenden  Verfügungen,
welche  die  vorläufige  Dienstenthebung  mit  den  Wirkungen  des  Artikel  174  dieses
Gesetzes  anordnen  oder  eine  solche  Anordnung  aufheben.

:*  Die  Mitteilung  obliegt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  a  den  in  §  10  Abs.  4  der
Bekanntmachung  bezeichneten  Beamten  und,  wenn  es  sich  um  Mitteilungen  aus  einem
militärgerichtlichen  Verfahren  handelt,  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde,  im  Falle  des
Abs.  10  dem  Präsidenten  des  Disziplinargerichts,  in  den  Fällen  des  Abs.  lo  der  Behörde,

die  die  vorläufige  Enthebung  vom  Dienste  angeordnet  oder  diese  Maßnahme  aufgehoben
  hat.  "

3  Die  mit  der  Auszahlung  des  Gehalts  betraute  Behörde  trifft  auf  Grund  der  Mitteilungen
  die  nach  Artikel  174  des  Beamtengesetzes  erforderlichen  Anordnungen.

Trat  die  vorläufige  Enthebung  vom  Dienste  auf  Grund  des  Artikel  171  Ziff.  3
oder  des  Artikel  172  des  Beamtengesetzes  ein  und  wird  der  Beamte  im  Disziplinarverfahren
rechtskräftig  zur  Strafe  verurteilt,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  der  Disziplinarkammer  der
mit  der  Auszahlung  des  Gehalts  betrauten  Behörde  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Formel
des  Disziplinarurteils  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  zu  übersenden;  gleichzeitig
hat  er  dieser  Behörde  die  Kosten  des  Verfahrens  mitzuteilen,  die  der  Beamte  nach
Artikel  162  des  Beamtengesetzes  zu  tragen  hat.

5.  Sobald  die  vorläufige  Dienstenthebung  außer  Wirksamkeit  getreten  ist,  ermittelt  die
Behörde  die  Stellvertretungskosten,  die  dem  Beamten  zur  Last  fallen,  erteilt  dem  Beamten
Abrechnung  und  trifft  die  durch  den  letzten  Satz  des  Artikel  175  des  Beamtengesetzes

veranlaßte  Verfügung.
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