thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  5.

 

 

 

 

Mit  Bezugnahme  auf  den  Handelsvertrag  zwischen  dem  Großherzogthume
Sachsen  und  dem  Königreiche  Portugal  vom  24.  Dezember  v.  J.,  welcher  in
Nr.  4  des  dießjahrigen  Regierungs-Blattes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
worden  ist,  wird  andurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Ursprungszeugnisse,  welche
nach  Art.  3  dieses  Vertrages  bei  Versendung  inländischer  Produkte  oder  Fabrikate
  nach  dem  Königreiche  Portugal  und  den  dazu  gehörigen  Inseln  zur  Erlangung
  der  im  Art.  2  des  Vertrages  bestimmten  Vortheile  erfordert  werden,
von  den  Versendern  nach  dem  nachstehenden  Formular  auszustellen  und  der
Ortsobrigkeit  (dem  Justiz-Amte,  Stadtrathe,  Patrimonial-Gerichte)  zur  Beglaubigung
  einzureichen  sind.

Diese  hat  dieselben  sodann  der  Großherzoglichen  #andes-Direktion  zur
Bestätigung  einzusenden,  worauf  dieselben  durch  letztere  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium,  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  zur  Legalisirung
  vorgelegt  werden.

Der  Absender  solcher  Certifikate  aber  hat  demnächst  dafür  besorgt  zu
seyn,  daß  letztere  dem  portugiesischen  Konsul  in  dem  Export-Hafen  zur  schlieslichen
  Beglaubigung  vorgelegt  oder,  wenn  in  dem  genannten  Hafen  ein  portugiesisches
  Konsulat  sich  nicht  befände  oder  der  Konsul  oder  Konsular-Agent  abwesend
  wäre,  mit  amtlichem  Zeugnisse  hierüber  versehen  werden.

Weimar  den  6.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  und  drittes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.  von  Watzdorf.
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