Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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nicht  erlangt  haben,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  fuͤr  sich
derjenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig  werden,  welche  die  Aeltern  waͤhrend
der  Minderjährigkeit  ihrer  Kinder  erwerben,  und  es  findet  also,  der  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Staatsregierung  gegenüber,  die  mit  der  Königlich  Saͤchsischen
  Staatsregierung  getroffene,  unter  n  1  der  Ministerial-Erklärung  vom
12.  Februar  1839  abgedruckte  Uebereinkunft,  nach  welcher  unselbstständige,
d.  h.  aus  der  alterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder  an  der  von
ihren  Aeltern  erworbenen  Staatsangehörigkeit  ohne  Weiteres  Theil  nehmen,
keine  Anwendung.

Mit  den  Fürstenthümern  Reuß-Plauen  jüngerer  Linie  ist  demnachst
binsichtlich  der  Konvention  wegen  der  Staatsangehörigen  noch  folgende
weitere  Vereinbarung  getroffen  worden:

1)  es  sollen  auch  diejenigen  als  ausdrücklich  zu  Unterthanen  aufgenommen
betrachtet  werden,  welche  zwar  nicht  in  dem  Staate  geboren  sind,  aber  demselben
  im  Kriege  oder  im  Frieden  Dienste  geleistet  haben  und  zwar  ohne  Rücksicht
  auf  die  Dauer  dieses  Dienstverhaltnisses  und  den  im  Militär  erlangten
Rang;

2)  unter  den,  §.  6  der  Konvention  erwähnten,  heimathlosen  Personen
  sollen  diejenigen  verstanden  werden,  welche  weder  durch  eigene  Handlungen
eine  Heimath  begründet,  noch  solche  durch  ihre  Aeltern  nachweislich  erlangt
haben,  die  vielmehr  lediglich  durch  ihre  zufällige  Geburt  innerhalb  des  Staatsgebietes
  (.  2  b  der  Konvention)  oder  durch  ihre  bloße  Anwesenheit  in  demselben
  (.  4)  Angehörige  des  betreffenden  Staates  geworden  sind;

3)  wenn  Kinder  einer  heimathlosen  Familie,  welche  noch  nicht  14  Jahre
alt  sind,  oder  welche  sonst  wegen  des  Unterhalto,  den  sie  von  den  Aeltern  genießen,
  von  denselben  nicht  getrennt  werden  können,  in  Folge  der  Vorschrift
im  §5.  6  der  Haupt-Konvention  in  denjenigen  Staat  zu  verweisen  sind,  welchem
  der  Vater,  bezüglich  die  Mutter  zugehört,  so  soll  die  einmal  erfolgte
Zuweisung  der  Kinder  nicht  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so
lange  fortwahrend  zu  betrachten  seyn,  bis  etwa  die  Kinder  selbstständig  in
dem  andern  Staate  ein  neues  Heimathsrecht  im  Sinne  der  Konvention  erwerben
  werden.

Zur  Nachachtung  wird  dieses  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  8.  April  1845.

Großberzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.