Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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welche  der  Reichstag  zur  Berathung  des  2.  Entwurfs  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  eingesetzt  hatte,  aus:

„Durch  den  Vorbehalt  „unberührt“  werden  alle  Normen
umfasst,  welche  die  Regelung  der  bezeichneten  Materien  zum
-Gegenstande  haben.  Die  Landesgesetzgebung  soll  in  der  Gestaltung
  dieser  Normen  völlig  freie  Hand  haben  und  auch  befugt
  sein,  selbst  solche  Vorschriften  zu  erlassen,  die  von  den
allgemeinen  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  abweichen.“


Gleichwohl  hat  der  Reichstag  den  von  derselben  Kommission
am  11.  Juli  1896  beschlossenen  Vorschlag®:

„die  Erwartung  auszusprechen,

dass  das  Bergrecht  für  das  Deutsche  Reich  baldthunlichst
  einheitlich  geregelt  werde“,
in  der  Sitzung  vom  11.  Dez.  1896  mit  Mehrheit  angenommen.
Auch  ist  die  Regierung  an  die  Ausführung  dieser  Resolution  sowohl
  im  Reichstage  bei  der  3.  Berathung  über  den  Etat  des
Reichsamts  des  Innern®  am  30.  März  1898  als  auch  in  der
II.  Kammer  des  königl.  sächsischen  Landtags  bei  einer  Debatte
über  die  aus  Anlass  der  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  ergangene  Novelle  zum  Allgemeinen  Berggesetze  für  das
Königreich  Sachsen*  am  19.  April  1898  erinnert  worden.
Diese  Vorgänge  geben  jedem  deutschen  Bergjuristen  erneuten
Anlass,  sich  allen  Ernstes  mit  der  Frage  nach  dem  Erlasse  eines
Berggesetzes  für  das  Deutsche  Reich  eingehend  zu  beschäftigen.

des  Reichstags  9.  Legislaturper.  IV.  Sess.  1895/97  III.  Anlagebd.  No.  440d.
S.  2112  zu  Art.  62.

2  Stenogr.  Ber.  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags  9.  Legislaturper.
IV.  Sess.  1895/97  III.  Anlagebd.  Aktenstück  ad  No.  440—440d.  8.  2192
sub  III  4.

8  Stenogr.  Ber.  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags  9.  Legislaturper.
IV.  Sess.  1897/98  73.  Sitzung  S.  1888—1897.

*  Mittheilungen  über  die  Verhandlungen  des  Landtags  II.  Kammer

No.  79  8.  1464  ff.