Neues vom Öffentlichen Eigentum.
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Von
OTTO MAYER.
Das öffentliche Eigentum selbst ist eine alte Sache. So wie
ich diese Lehre in meinem Handbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts vertrete, kannte es ja schon das Recht der altrömischen
Republik. Das Neue, worüber hier einige Worte zu sagen sind.
liegt in dem, was seit dem Abschluß meiner dortigen Auseinander-
setzungen zu der Frage geäußert worden ist.
Dazu rechne ich es natürlich nicht, wenn immer wieder eine
selbstzufriedene zivilrechtliche Orthodoxie sich einfach unzugäng-
lich erweist für die Zumutung anderer Gedankengänge. Ebenso-
wenig aber, wenn nur die unmöglich gewordene Formel der alten
Fiskuslehre wiederholt wird oder die fadenscheinige Konstruktion
einer subjektlosen öffentlich-rechtlichen Beschränkung des staat-
lichen Privateigentums an der öffentlichen Sache.
Nicht in Betracht kommt auch, wer sich jetzt noch aller
weiteren Begründung entheben will durch die Berufung auf ein
Gesetz, das, wie z. B. das badische, gelegentlich von einem Eigen-
tum des Staates am Wege spricht, als wäre das ein Befehl an
die Wissenschaft, privatrechtliches Eigentum hier anzunehmen,
ein für allemal!
Ich glaube alle diese Dinge im D.VR. II $ 35 bereits erledigt
zu haben und komme meinerseits nicht darauf zurück.