Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Neues vom Öffentlichen Eigentum. 
® 
Von 
OTTO MAYER. 
Das öffentliche Eigentum selbst ist eine alte Sache. So wie 
ich diese Lehre in meinem Handbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts vertrete, kannte es ja schon das Recht der altrömischen 
Republik. Das Neue, worüber hier einige Worte zu sagen sind. 
liegt in dem, was seit dem Abschluß meiner dortigen Auseinander- 
setzungen zu der Frage geäußert worden ist. 
Dazu rechne ich es natürlich nicht, wenn immer wieder eine 
selbstzufriedene zivilrechtliche Orthodoxie sich einfach unzugäng- 
lich erweist für die Zumutung anderer Gedankengänge. Ebenso- 
wenig aber, wenn nur die unmöglich gewordene Formel der alten 
Fiskuslehre wiederholt wird oder die fadenscheinige Konstruktion 
einer subjektlosen öffentlich-rechtlichen Beschränkung des staat- 
lichen Privateigentums an der öffentlichen Sache. 
Nicht in Betracht kommt auch, wer sich jetzt noch aller 
weiteren Begründung entheben will durch die Berufung auf ein 
Gesetz, das, wie z. B. das badische, gelegentlich von einem Eigen- 
tum des Staates am Wege spricht, als wäre das ein Befehl an 
die Wissenschaft, privatrechtliches Eigentum hier anzunehmen, 
ein für allemal! 
Ich glaube alle diese Dinge im D.VR. II $ 35 bereits erledigt 
zu haben und komme meinerseits nicht darauf zurück.
	        
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