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II. Mit Beziehung auf Artikel 8 des vorstehend abgedruckten Staats-
Vertrages, den Beytritt des Herzogthumes Nassau zu dem Zollvereine be-
treffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bey dem
Uebergange aus dem Herzogthume Nassau nach Preußen, Sachsen und den
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines, folglich auch nach dem
Großherzogthume:
1) vom Bier 1/4 Thaler Preußisch Kourant für den Zentner,
2) vom Branntwein 5 Thaler Preußisch Kourant für die Ohm zu 120
Preußischen Quart bey 50 Prozent Alkohol-Stärke nach Tralles,
3) vom Taback (Blätter und Fabrikate) 2/3 Thaler Preußisch Kourant
für den Zentner und
4) vom Traubenmost 2/3 Thaler und vom Wein 5/6 Thaler für den
Zentner an Ausgleichungs-Abgaben dermahlen entrichtet werden.
Weimar den 1. März 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
III. Daß nach getroffener Uebereinkunft von demjenigen Branntwein,
der aus dem Königlich Baierschen, vom Thüringischen Zoll= und Handels-
vereine umschlossenen Orte Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und den Staaten
des Thüringischen Vereines, folglich auch nach dem Großherzogthume, übergeht,
wegen der eigenthümlichen zu Caulsdorf bestehenden Steuerverhältnisse, nicht
wie sonst von dem Baierschen Branntwein nur 3 Thaler 16 gute Groschen Preuß.
Kourant (Anhang zu dem Vereinszoll-Tarife vom 13. Dezember 1833), sondern
Fünf Thaler Preußisch Kourant für die Ohm von 120 Preußischen
Quart zu 50 Prozent Alkohol-Stärke nach Tralles " ·
an Ausgleichungssteuer von jetzt ab zu entrichten sind, wird hiermit zur
Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar den 9. März 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerlum,
Departement der Finanzen.
EFreyherr von Gersdorff.