Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.











XVIII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Juli  1890.  Nr.: 30.
Inhalt:  1.  Marine  und  Schiffahrt:  Leitung  der  Maschinen  3.  Handels-
      und Gewerbe-Wesen: Erscheinen der IlI. Ausvon
  Seedampfschiffen  in  ostasiatischer  Fahrt;  —  Gebühren-        
sätze  für  die  ohne  vorgängige  Neuvermessung  erfolgende  gabe  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  282
Ertheilung  wiederholter  Ausfertigungen  von  Meßbriefen  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  von  Konfür
  Seeschiffe;  —  Erscheinen  des  Nautischen  Jahrbuchs  sularn-  Agenten;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von
  für  das  Jahr  1893  Seite  281  Civilstands-Akten;  —  Exequatur-Ertheilung  283
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Einschränkung  der  Transport.-        
Buch-  und  Lagerkontrole  für  Getreide  im  Hauptzollamts-  5.  Polizei-  Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiet
bezirk  Emmerich  282    





1.  Marine  und  Schiffahrt.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Leitung  der  Maschinen  von  Seedampfschiffen  in  ostasiatischer  Fahrt.
Vom  19.  Juli  1890.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen,  vom
11.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzblatt  S.  109)  in  Verbindung  mit  §.  31  der  Gewerbeordnung  hat  der
Bundesrath  beschlossen,  

daß  zur  Leitung  der  Maschinen  von  Seedampfschiffen  in  ostasiatischer  Fahrt  (der  Fahrt  zwischen

Häfen  innerhalb  0°  und  55°  nördlicher  Breite  und  90°  und  150°  östlicher  Länge  von  Greenwich)

bis  auf  weiteres  auch  Maschinisten  zweiter  Klasse  berechtigt  sind.

Berlin,  den  19.  Juli  1890.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.

Für  die  ohne  vorgängige  Neuvermessung  erfolgende  Ertheilung  wiederholter  Ausfertigungen  von
Meßbriefen  für  Seeschiffe  werden  fortan  folgende  Gebühren  erhoben  werden:
1.  für  Meßbriefe  nach  abgekürztem  Verfahren  und  für  offene  Fahrzeuge  (Formular  C  und  B)
eine  Pauschalgebühr  von  1  M.
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