Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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S Bezirk I Sitz Des Vorsitzenden Des Stellovertreters 
3 . . Name und Amis- Name und Amts- 
5 des Schiedsgerichts Charakter Wohnort Charakter Wohnort 
Ober= und Korps- Posen 
Auditeur des V. Ar- 
6| V. Armeekorps Posen meekorps Matthaeas Wie bisher 
Divisions-Auditeur der Divisions-Auditeur Frank- 
Frank- 21. Dioision, Justiz= Frank= der 21. Division Forch furt a. M. 
12| XI. Armeekorps furt a. M.] rath von Schaden furt a. M. 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 43/10. 839. A. 6. v. Verdy. 
Kriegsministerium. — Berlin den 2. Oktober 1889. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 254. 
Abänderung der Kompagnie-Patronenwagen C/87. 
Bei einem Fahrversuch mit Kompagnie-Patronenwagen C/87 haben die hakenförmigen Grenzbleche, welche an 
den ebinteren Enden der beiden oberen Fächer angebracht sind, zu mehrfachen Ausstellungen Veranlassung 
gegeben. 
Die Grenzbleche kommen demzufolge bei Neufertigung von Kompagnie-Patronenwagen C/87 in Fort- 
fall; bei den in den Beständen befindlichen derartigen Fahrzeugen ist der Holentheil mittels einer Feile soweit 
zu entfernen, daß sich der hintere Rand mit der oberen Fläche des Grenzblechs vergleicht. Die hintere Kante 
ist abzurunden und zu schlichten. 
Die Abänderung hat beim Truppentheil stattzufinden. 
No. 243/8. 89. 4. 3. Gerhards. 
  
Kriegsministerium. 
Militär-Oef ie-Depart Berlin den 3. Oktober 1889. 
Nr. 255. 
Nachweis der im Garnisonhaushalt entstehenden Insertionskosten. 
In Abänderung des § 115, 2 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung wird bestimmt, daß die als Publikations= 
dokumente beigebrachten öffentlichen Blätter bei den Rechnungsbelägen über Insertionsgebühren zu belassen sind. 
No. 635/9. 89. B. 4. Stockmarr. 
Kriegsministerium. — 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 5. Oktober 1889. 
Nr. 256. 
Urlaub der Garnison-Baubeamten, 
In sinny mäßer Anwendung der Ausführungsbestimmungen vom 15. Juni 1875 unter 3 zur Verordnung 
über den Urlaub der Reichsbeamten (Seite 128 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1875) wird gestattet, da 
die Garnison-Bauinspektoren in Dringlichkeitsfällen einen Urlaub bis zu 3 Lagen antreten dürfen. Voraus- 
gesetzt wird, daß die Angelegenheit so dringlich ist, daß sich die zuvorige Einholung der Urlaubsgenehmigung 
nicht ermöglichen läßt.
	        
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