Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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CODes  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Ausdehmumg  der  Uebergangeschein-Controle  auf  den  Verkehr  mit
Spielkarten  zwischen  Württemberg  und  den  übrigen  Zollverelnsstaaten.

Durch  die  Bestimmung  des  Artikels  4  des  neuen  Zollvereinsvertrags  vom  8.  Juli
1867  ist  die  Fortdauer  des  in  einzelnen  Vereinsstaaten  noch  bestaudenen  Verbots  der
Einfuhr  von  Spielkarten  ausgeschlossen,  dagegen  ist  gleichzeitig  durch  Ziffer  3  des
Schlußprotokolls  zu  dem  gedachten  Vertrage  verabredet  worden,  Spielkarten,  welche  aus
dem  freien  Verkehr  eines  Vereinsstaats  nach  einem  Vereinsstaate,  in  welchem  eine
Stempelabgabe  erhoben  wird,  zum  Verbleib  oder  zum  Durchgang  versendet  werden,  der
Uebergangsscheinkontrole  zu  unterstellen.  Demzufolge  wird  Folgendes  verfügt:

1.  Die  Ausfuhr  von  Spielkarten  aus  Württemberg  nach  oder  durch  andere  Zollvereinsstaaten,
  in  welchen  die  Spielkarten  einer  Stempelabgabe  unterliegen,  hat  unter
Uebergangsschein-Controle  zu  geschehen.

Zu  diesem  Behuf  sind  Sendungen  von  Spiellarten  in  andere  Zollvereinsstaaten
einem  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Amte  vorzulegen.  Letzteres
hat  die  Sendung  zu  revidiren,  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen  und  mit  einem  den
bestehenden  Vorschriften  entsprechenden  Uebergangsschein  zu  versehen.

2.  In  gleicher  Weise  unterliegt  die  Einfuhr  uud  Durchfuhr  von  Spielkarten  aus
anderen  Zollvereinsstaaten  nach  oder  durch  Württemberg  der  Uebergangsschein-Controle.

Die  zum  Verbleiben  in  Württemberg  eingehenden  Spielkartensendungen  sind  dem
im  Uebergangsschein  genannten  Erledigungsamte  vorzulegen,  welches  die  Sendung  zu
revidiren,  den  Verschluß  abzunehmen  und  den  Uebergangsschein  zu  erledigen  hat.

Sofort  find  die  eingegangenen  Spielkarten  von  dem  Ueb  s
amt  dem  Kameralamt  Stuttgart  als  der  allgemeinen  Stempelungsbehörde  Behufs  der
Stempelung  zu  verabfolgen.

Im  Uebrigen  ist  nach  Maßgabe  des  Finanzministerial-Erlasses  vom  20.  April  1858
zu  verfahren.

3.  Die  Uebertrotung  der  vorstehend  ertheilten  Controlevorschriften  wird,  so  weit
nicht  eine  Gefährdung  der  Stempelabgabe  in  Frage  kommt,  wie  die  Uebertretung  der
Uebergangsschein-Controlevorschriften  überhaupt  nach  Art.  17  des  Zollstrasgesetzes  vom
15.  Mai  1838  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  1—15  fl.  geahndet.

Stuttgart  den  8.  Jannar  1868.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hoasselbrin  -