Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eventual-Theilungen.  Behandlung  von  Eventual  Theilungsfällen,  wenn  die  Kinder  dem  überlebenden
  Ehegatten  die  Erbschaft  überlassen.  89.

Erecutions-Befugnisse  der  untern  Verwaltungsstellen  gegen  eremte  Schuldner  der  Gemeinden  und
Körperschaften.  185.  186.  186.

Eremte.  Gerichtsstand  derselben  in  Theilungs=  und  Vormundschaftssachen.  77.  S.  auch  Erccution.


Erpeditionsräthe,  characterisirte,  deren  Gerichtsstand.  5.

F.

Fall-Lehen,  deren  Behandlung  bei  Inventuren  und  Theilungen.  98.  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen
  des  zweiten  Edikts  über  die  Eigenmachung  von  Falllehen  der  unter  der  Aufsicht
des  Staates  stehenden  Körperschaften  und  Stiftungen  auf  die,  zu  Kirchenpfründen  gehdrigen
  Falllehen.  344.  S.  auch  Lehen.

Familien-Register.  Vorschriften  über  die  Aufnahme  der  standesherrlichen  und  rirkerschaftlichen
Gesamt-Familien  oder  Linien  in  das  Familien-Regisier  der  Parochie,  in  welcher  die
Besitzung  derselben  gelegen  ist.  353.

Ferien,  s.  Bakanzen.

Feuerschauer,  s.  Ober-Feuerschauer.

Feuerspritzen.  Vorschrift  wegen  Einführung  eincs  gleichen  Kalibers  der  Schlauchschrauben  an  den
Feuerspritzen.  188.

Finanzkammern.  Befugniß  der  K.  Finanzkammern,  Ortsvorsteher  und  Gemeindcräthe  wegen  verübter
  Forstfrevel  mit  Freiheitsstrafen  zu  belegen.  305.

Firmung.  Verfügung  des  katholischen  Kirchenraths  in  Betreff  der,  bei  Ertheilung  des  Satraments
der  Firmung  zu  treffenden  Anstalten.  502.

KFlächtige  Verbrecher,  f.  Verbrecher.

Forst-Per  sonal.  Einschärfung  des  für  das  Forst-Personal  bestehenden  Verbots  der  Veräußerung
von  Besoldungsholz  und  des  Handels  mit  Holz.  454.  Bestimmungen  hinsichtlich  der
Abreichung  von  Diäten  an  das  nicht  im  K.  Dieuste  stehende  Forst-Personal  für  Anwohnung
  bei  forstamtlichen  Rugtagen.  459.  Diäten-Anrechnung  der  K.  Oberförster  für
Detail-Arbeiten,  die  sie  in  Gemeinde=  und  Privat-Waldungen  vornehmen.  466.  Die
Oberförster  haben  für  Augenscheine  in  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen,
welche  zur  Begutachtung  von  Waldausstockungs-Gesuchen  nothwendig  sind,  keine  Diähten
angurechnen.  465.

Forstsachen,  Forst-Strafsachen  u.  s.  w.  Bestimmungen  über  die  Kosten  der  Forst-Rugtage.  138.
über  die  Straf-Befugniß  der  Gemeinderäthe  und  den  Strafbezug  in  Forstsachen.  139.  450.
Vorschriften  für  das  Verfahren  bei  Ausübung  der  Strafrechtspflege  der  Gemeinderäthe
in  Forstsachen.  466.  468.  Bestimmungen  über  die  Abreichung  von  Aubring-Gebühren

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