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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. Berlin den 9. August 1899. Nr. 18.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der viertelfährliche Tränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: Eußerhalb bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei ber Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer er aagt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Batttes der Treis derselben richtet 165 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von ; Fe en wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die GExpedition liefert ach nur auf einer Seite bedruckte, gum
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# die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegeministerium. Berlin den 8. Juli 1892.
Nr. 197.
Lanzenflagge des 1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1.
Es wird zur Lenntiß der Armee gebracht, daß Seine Mafjestät der Baiser und BRonig unterm
16. Mai 1892 dem 1. Leib- usaren-Regiment Nr. 1 schwarze Lanzenflaggen mit weißem Todtenkopf zu
verleihen geruht haben.
No. 181/7. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
198.
Bekanntmachung. betreffend Ergänzung der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D. zu diesem Paragraphen.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 30. Juni d
nachstehende Ergänzungen der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs- Reglements für die Eisenbahnen dila.
lands und der Anlage D. zu diesem Porägraphen beschlossen
1. Die Bestimmung im §. 48 A. 3 bes Betriebs- Reglements ist wie folgt zu fassen:
„c) pikrinsaure Salze sowie lt Gemische, die Mireinsaure und dlor saute Salze enthalten
(wegen Wachspulver und Streichhölze zr vergl. Anlage D. IIa un
2. Im l- der Bestimmung unter IIa der Anlage D. ist hinter den Wolien „Ruborit (einem
Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dnitrobengolse einzuschalten
W aeachehulrer (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Earnaubawachs und Hexenmehl
)
stehende Erganzungen treten am 1. August d. J. in Kraft.
n den 2. Juli
8 Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juli 1892.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 551/7. 92. A. 1. v. Kaltenborn.