Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LVII 
wundenen Bandes zwischen den Buchstaben D. R. einen sechsstrahligen Stern in 
nachstehender Ausführung: 
Für die Beglaubigung der im §. 48 unter I und II aufgeführten Gold- 
münzgewichte erhält das Stempelzeichen je einen sechsstrahligen Stern an den 
beiden Außenseiten der Buchstabengruppe D. R. in folgender Ausführung: 
*D.R.* 
§ 80. 
Besondere Bestimmungen. 
1. Stempel der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission. 
Der Stempel der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission enthält über 
und unter dem gewundenen Bande einen sechsstrahligen Stern in nachstehender 
Ausführung: 
 
2. Stempel der Aichungs-Aufsichtsbehörden. 
Der Stempel jeder Aichungs-Aufsichtsbehörde enthält über dem gewundenen 
Bande die derselben zugetheilte Ordnungszahl, unter dem Bande den sechsstrahligen 
Stern in nachstehender beispielsweiser Ausführung: 
3. Stempel der Aichungsstellen. 
Der Stempel der Aichungsstelle enthält über dem gewundenen Bande die 
Ordnungszahl der Aichungs-Aufsichtsbehörde, zu deren Aufsichtsbezirk die Aichungs- 
stelle gehört, unter demselben die Ordnungszahl, welche der Aichungsstelle inner- 
halb des betreffenden Aufsichtsbezirks zugetheilt worden ist, in nachstehender bei- 
spielsweiser Ausführung: 
Meichs-Gesetbl. 1885. 1. h
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.