am 30. September in Moschi an, woselbst sie sich
bem Stationschef Herrn Kompagnieführer Johannes
vorstellten. Obgleich am nächsten Tage viele Träger
d#vonliefen, brachen sie doch unter Zurücklassung eines
gißen Theils ihrer Lasten in Moschi am 2. Oktober
auf und erreichten am 3. Madschame. Hier wurden
sie von dem Häuptling Schangali freundlich auf-
genommen und erhielten ein schönes großes Stück
Lond geschenkt. Wir haben bereits in der vorigen
Aummer unseres Blattes mitgetheilt, daß sie zunächst
Modschame missioniren wollen.
Rus fremden Kolonien.
Das französlsche Gesetz über die Organisation der
Rolonial-Armee vom So. Juli 18395.
Das Gesetz über die Organisation der Kolonial-
Amee vom 30. Juli 1893 hebt entgegen dem Wort-
laut und Geist des Rekrutirungsgesetzes von 1889
die Aushebung für die Kolonial-Armee, soweit das
Mutterland in Betracht kommt, auf. Nach Artikel 1
soll sich die Kolonial -Armee, was das französische
Element anlangt, lediglich aus Freiwilligen ergänzen.
Die Verpflichtungen werden, wie folgt, abgeschlossen:
I. durch freiwilligen Eintritt auf drei bis fünf Jahre,
2. durch freiwilligen Uebertritt im Augenblick der
Aushebung, 3. durch Kapitulationen. Reicht dieser
Erstz nicht aus, so soll ein Aufruf zum freiwilligen
Uebertritt an das Landheer ergehen; die betreffenden
Leute müssen über ein Jahr gedient haben. Bei
Expeditionen kann im Bedarfsfalle der Aufruf an
die Fremdenlegion erfolgen. Artikel 2 handelt von
den Anstellungen, welche den Korporalen und Sol-
daten der Kolonial-Armee nach 15 jähriger Dienstzeit
vorbehalten bleiben. Nach Arlikel 3 ist über die den
Freiwilligen zu gewährenden Prämien, Gratifikationen
und Zulagen durch Dekret Bestimmung zu kreffen.
Das Gesetz stellt den ungeschmälerten Fortbestand
der Kolonial-Armee in Frage, indem es die Ergän-
zung im Zwangswege abschafft und dieselbe vom
freiwilligen Zuströmen geeigneter Elemente abhängig
macht. Es bildet ein Zugeständniß an die öffentliche
Meinung, welche den Kolonialdienst durch geworbene
Soldaten versehen haben will. Die niedrigsten Loos-
nummern haben damit ihr bisheriges Odium verloren.
(Johrbücher für die deutsche Armee und Marine.
Dezember 1893.)
Die Entwickelung der Kronkolonie Britisch-Keuguinea
im Verwallungsjahre 189½/92.
Bereits in der Nummer 18 des vorigen Jahr-
genges (S. 437) ist aus dem letzten Bericht des
Administrators von Britisch-Neuguinea (für das
Jahr vom 1. Juli 1891 bis 30. Juni 1892) das
den Handel und die Schifffahrt betreffende Zahlen-
material veröffentlicht worden. Mit Rücksicht auf
19
den benachbarten deutschen Kolonialbesitz (Schutgebiet
der Neu-Guinea-Kompagnie) sind noch manche andere
in dem Bericht enthaltene Angaben von Interesse,
welche im Folgenden wiedergegeben werden sollen.
Vorausgeschickt mag werden, daß die englische
Kronkolonie Neuguinea von einem höheren Kolonial-
beamten, welcher den Titel „Administrator“ führt
und in Port Moresby (etwa 147° 107 östl. Länge)
seinen Sitz hat, unter der Oberaufsicht des Gouver=
neurs von Queensland verwaltet wird. Um die
Verwaltungskosten, welche durch die Einnahmen bei
Weitem nicht gedeckt werden, zu bestreiten, haben
die australischen Kolonien New-South-Wales, Victoria
und Queensland für eine Reihe von Jahren die
Verpflichtung übernommen, alljährlich das an der
Summe von # 15 000 Fehlende zur Verfügung
zu stellen.
Dem Administrator steht außerdem für Dienst-
reisen ein Dampfer zur Versügung, welcher vom
Mutterlande beschafft ist und dessen jährliche Unter-
haltungs= und Betriebskosten mit F 5000 vom
Mutterlande und mit #F# 2000 von den genannten
australischen Kolonien bestritten werden.
Die uns interessirenden Vorgänge des Berichts-
jahres sind folgende:
I. Gesebgebung.
1. Gleichwie im deutschen Schutzgebiete ist auch
in Britisch -Neuguinca der Verkauf von Spiri-
tuosen an Eingeborene alsbald nach der Annexion
untersagt worden, und ist infolge dessen die eingebo-
rene Bevölkerung dem Genuß geistiger Getränke bis
jetzt ferngeblieben. Durch eine im Jahre 1891 er-
lassene, mit dem 1. Juni 1892 in Kraft getretene
Verordnung hat man auch dem übermäßigen Genuß von
Spirituosen seitens der Nichteingeborenen entgegen-
zutreten versucht, indem die Berechtigung zum Ver-
kauf von Spirituosen von Ertheilung einer Lizenz
abhängig gemacht ist. Dieselbe wird von dem Ma-
gistrat des Bezirks bewilligt, welcher vorher eine
sorgfältige Prüfung des betreffenden Gesuches ein-
treten läßt. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist
ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Lizenz gilt immer
nur für ein Jahr, und muß ein Antrag auf Er-
neuerung spätestens 60 Tage vor Ablauf desselben
gestellt werden.
Der Verkauf gefälschter Getränke ist verboten;
an Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke und
Berauschte dürfen Spirituosen nicht verkauft werden.
Die Schuld ein und derselben Person für Brannt-
wein ist, soweit sie & 5 ibersteigt, nicht klagbar.
Ebenfalls kann nicht eingetrieben werden die Schuld
eines Angestellten des Lizenzinhabers für Spirituosen.
Die Pfandnahme von Sachen für eine Spiritnosen=
sorderung ist dem Lizenzinhaber nicht gestattet.
2. Durch eine 1892 erlassene Verordnung ist
die Anwerbung von Eingeborenen zur Arbeit
neu geregelt worden. Nach dem bisherigen aus dem
Jahre 1888 herrührenden Rechtszustande war die