Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Mautretirung  immer  öffentlich  angeschlagen
seyn.  Eben  diese  Verfügung  wird  vach  Möglichkeic
  für  alle  übrige,  nach  dem  Wertbe  belegten
  Gegenstände  getroffen  werden,

„lor.  Die  Ausfuhr  des  Getreides  wird,
so  lange  nicht  die  in  der  Tabelle  zu  12  pro
Cento  angezeigte  Belegung  eintritt,  immer
unbedingt  gestattet.

lol.  Sobald  aber  diese  angeordnet  ist,
muß  alles  Getreide,  welches  in  das  Ausland
  gebracht  werden  soll,  auf  irgend  einer
Schraune  im  Inlande  erkauft  worden  seyn,
und  darf  nur  bei  der  Vorlage  eines  Attestats,
  durch  welches  obrigkeitlich  der  Ankauf
des  Getreides  auf  der  Schraune  gebbrig  bewiesen
  ist,  über  die  Grenze  gelassen  werden.

102.  Getreide,  welches  zur  Zeit  der  böchsten
  Belegung  von  12  Prozent  aus  Unseren
Kastenvorräthen  im  Versteigerungs-Wege
erkauft  werden  ist,  muß  bierüber  gleichfalls
mit  legalen  Attestaten  belege  seyn,  und  wird
alsdann  dem  auf  der  Schranne  erkauften
gleichgehalten.

103.  Allen  essitirenden  Gegenständen,
welche  von  Orten  im  diesseitigen  Mautverbande
  an  Orte,  die  ebenfalls  im  Mautverbande
  stehen,  gebracht  werden  sollen,
zu  diesem  Ende  aber  einen  dazwischen  liegenden
  fremden  Distrikt  durchziehen  müssen,
werden  niemal  die  Transito-Gebühren  be'
rechnet,  noch  weniger  eine  Passirpollete  ertbeilt;
  sondern  es  muß  für  dieselben  an  der
diesseitigen  —  gegen  den  fremden  Distrikt
bestellten  —  Austritts-Postirung  der  gesezliche
  Essito-Zoll  bezahlt  werden.

104.  Sollten  die  Umstaͤnde  biebei  so  beschaffen
  seyn,  daß  sie  die  Begünstigung  gestatten,
  für  Gegenstände,  welche  nach  durchzegenem
  fremdem  Distrikte  wieder  in  das
diesseitige  Gebiet  gelangen,  die  Rückvergutung
  des  bereits  entrichteten  Essito-Zolles
eintreten  zu  lassen;  so  wird  dieses  unter
ausdrücklicher  Benennung  des  Distriktes,
und  des  Weges,  worauf  es  gestattee  ist,  von
Unserer  Zentral-Mautstelle  angeordnet  werden.
  Ohne  eine  solche  bestimmte  Anordnung
  aber  darf  von  keiner  Mautpestirung
eine  Rückvergütung  dieser  Art  zugestanden
werden.

105.  Alle  essitirende  Gegenstände,  deren
Werth  zusammen  ko  fl.,  oder  darunter  beträgt,
  und  nach  dem  Wertbe  belegt  sind,
zablen  überhaupt  zwei  Kreuzer  von  jedem
Gulden.

rob.  Was  in  Essito  die  Belegung  nach
dem  Sporco-Zentner  hat,  und  weniger  als
einen  achtel  Zenener  wiegt,  wird  nach  so
viel  Pfunden,  als  der  essttirende  Zoll-Gegenstand
  enthält,  mit  einem  Krenzer  für
jedes  Pfund  Verzollung  angeschlagen.

XI.  Abschnitt.
Verordnung  zu  Weggelds-Entrichtung  für  Ausländer.
  S.  107  —  1110.

toy.  Alle  in  Reise-Gefährten  an
der  Grenze  erscheinende  fremde  Reisende
müssen  bei  ihrem  Eintricte  über  die  Mautlinie
  für  jedes  an  dem  Wagen  gespannte
Pferd,  oder  sonstige  Mähnstück  K  fl.  überbaupt
  erlegen.

losz.  Dagegen  erbalten  dieselben  einen
Mautpaß,  der  die  Erklärung  des  Reisenden