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Mautretirung immer öffentlich angeschlagen
seyn. Eben diese Verfügung wird vach Möglichkeic
für alle übrige, nach dem Wertbe belegten
Gegenstände getroffen werden,
„lor. Die Ausfuhr des Getreides wird,
so lange nicht die in der Tabelle zu 12 pro
Cento angezeigte Belegung eintritt, immer
unbedingt gestattet.
lol. Sobald aber diese angeordnet ist,
muß alles Getreide, welches in das Ausland
gebracht werden soll, auf irgend einer
Schraune im Inlande erkauft worden seyn,
und darf nur bei der Vorlage eines Attestats,
durch welches obrigkeitlich der Ankauf
des Getreides auf der Schraune gebbrig bewiesen
ist, über die Grenze gelassen werden.
102. Getreide, welches zur Zeit der böchsten
Belegung von 12 Prozent aus Unseren
Kastenvorräthen im Versteigerungs-Wege
erkauft werden ist, muß bierüber gleichfalls
mit legalen Attestaten belege seyn, und wird
alsdann dem auf der Schranne erkauften
gleichgehalten.
103. Allen essitirenden Gegenständen,
welche von Orten im diesseitigen Mautverbande
an Orte, die ebenfalls im Mautverbande
stehen, gebracht werden sollen,
zu diesem Ende aber einen dazwischen liegenden
fremden Distrikt durchziehen müssen,
werden niemal die Transito-Gebühren be'
rechnet, noch weniger eine Passirpollete ertbeilt;
sondern es muß für dieselben an der
diesseitigen — gegen den fremden Distrikt
bestellten — Austritts-Postirung der gesezliche
Essito-Zoll bezahlt werden.
104. Sollten die Umstaͤnde biebei so beschaffen
seyn, daß sie die Begünstigung gestatten,
für Gegenstände, welche nach durchzegenem
fremdem Distrikte wieder in das
diesseitige Gebiet gelangen, die Rückvergutung
des bereits entrichteten Essito-Zolles
eintreten zu lassen; so wird dieses unter
ausdrücklicher Benennung des Distriktes,
und des Weges, worauf es gestattee ist, von
Unserer Zentral-Mautstelle angeordnet werden.
Ohne eine solche bestimmte Anordnung
aber darf von keiner Mautpestirung
eine Rückvergütung dieser Art zugestanden
werden.
105. Alle essitirende Gegenstände, deren
Werth zusammen ko fl., oder darunter beträgt,
und nach dem Wertbe belegt sind,
zablen überhaupt zwei Kreuzer von jedem
Gulden.
rob. Was in Essito die Belegung nach
dem Sporco-Zentner hat, und weniger als
einen achtel Zenener wiegt, wird nach so
viel Pfunden, als der essttirende Zoll-Gegenstand
enthält, mit einem Krenzer für
jedes Pfund Verzollung angeschlagen.
XI. Abschnitt.
Verordnung zu Weggelds-Entrichtung für Ausländer.
S. 107 — 1110.
toy. Alle in Reise-Gefährten an
der Grenze erscheinende fremde Reisende
müssen bei ihrem Eintricte über die Mautlinie
für jedes an dem Wagen gespannte
Pferd, oder sonstige Mähnstück K fl. überbaupt
erlegen.
losz. Dagegen erbalten dieselben einen
Mautpaß, der die Erklärung des Reisenden