Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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2. Die Briefe und Telegramme des 
Königs sind portofrei. 
VI. Über die finanzielle Ausstattung des 
Reichsverwesers vgl. $ 11,IIIl; über diejenige 
der Mitglieder des Kgl. Hauses s. 5 6, I, 9. 
—— 
4. Abschnitt. Der Landtag. 
Literatur: Außer den im Literaturverzeichnis er- 
wähnten Werken sind zu nennen: Hess, Der Anteil der 
1. Kammer an der württ. Verfassungsreform von 1906, Stutt- 
gart 1907; Hieber, Die württ. Verfassungsreform von 1906, 
Stuttgart 1906; Liesching, Th., Zur Geschichte der württ. 
Verfassungsreform im Landtag 1901—1906, Tübingen 1906 ; 
Scholl R., Das Landtagswahlgesetz, Stuttgart 1906. 
& 13. Rechtliche Stellung des Landtags. 
I. Staatsrechtliche Natur des Landtags. Vom 
rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag ein 
Organ des Staates, vom politischen Standpunkt 
aus eine Vertretung der Regierten gegenüber dem 
König. Nach 8 124 der V.U. ist der Beruf des 
Landtags, die Rechte des Landes in dem durch 
die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum 
Regenten geltend zu machen und das unzertrenn- 
liche Wohl des Königs und Vaterlands mit treuer 
Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung 
zu befördern. Demnach sollen für die Landtags- 
mitglieder nicht die Interessen einzelner Stände 
oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher 
Verbände oder ihrer Bezirke Richtschnur für ihre 
Abstimmungen sein. 8 155 der V.U. bestimmt 
deshalb: „Der Gewählte ist als Abgeordneter 
nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des 
ganzen Landes anzusehen.“ Der Landtag ist nicht 
Mitträger der Staatsgewalt neben dem König; 
Bazille, Württenhers do
	        
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