Reichs-Gesetzblatt
No. 5.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreclung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs fuͤr das
Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878. S. 9. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung
der Thierärzte. S. 10.
(Nr. 1225.) Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen
Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878. Vom
30. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§.1
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1878/79 und vorbehaltlich der Aenderungen, welche durch diese Feststellung
sich ergeben, wird über den Reichshaushalt für den Monat April 1878 Folgendes
bestimmt:
I. Der durch Gesetz vom 28. April 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 425) festgestellte
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1877/78 wird unter
den nachstehenden Maßgaben auf den Monat April 1878 erstreckt:
1. Die fortdauernden Ausgaben betragen bei den einzelnen Kapiteln
und Titeln ein Zwölftel der in dem Jahres-Etat für 1877/78 in
Ansatz gebrachten Summen, zuzüglich derjenigen Mehrbeträge,
welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus
fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. Für Uebungen der Mannschaften
des Beurlaubtenstandes kann die Militärverwaltung den
Gesammtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1877/78 in Ansatz gebrachten
Summen verwenden.
2. Die einmaligen Ausgaben, welche für Zwecke bestimmt sind, die in
dem der Berathung des Reichstags unterliegenden Entwurf des
Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79 unter den einmaligen
Ausgaben erscheinen, werden auf ein Zwölftel der in den
Etat für 1877/78 für die gleichen Zwecke eingestellten Summen
festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausgaben, zu
welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel entweder
Reichs-Gesetzbl. 1878. 5
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1878,