Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt

No.  5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreclung  des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen  Reichs  fuͤr  das
Etatsjahr  1877/78  auf  den  Monat  April  1878.  S.  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung
  der  Thierärzte.  S.  10.

 

 

(Nr.  1225.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Erstreckung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  1877/78  auf  den  Monat  April  1878.  Vom
30.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.1
Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
  1878/79  und  vorbehaltlich  der  Aenderungen,  welche  durch  diese  Feststellung
sich  ergeben,  wird  über  den  Reichshaushalt  für  den  Monat  April  1878  Folgendes
  bestimmt:

I.  Der  durch  Gesetz  vom  28.  April  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  425)  festgestellte
  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1877/78  wird  unter
den  nachstehenden  Maßgaben  auf  den  Monat  April  1878  erstreckt:

1.  Die  fortdauernden  Ausgaben  betragen  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  ein  Zwölftel  der  in  dem  Jahres-Etat  für  1877/78  in
Ansatz  gebrachten  Summen,  zuzüglich  derjenigen  Mehrbeträge,
welche  zur  Erfüllung  der  auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus
fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.  Für  Uebungen  der  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  kann  die  Militärverwaltung  den
Gesammtbetrag  der  in  dem  Jahres-Etat  für  1877/78  in  Ansatz  gebrachten
  Summen  verwenden.

 2. Die  einmaligen  Ausgaben,  welche  für  Zwecke  bestimmt  sind,  die  in
dem  der  Berathung  des  Reichstags  unterliegenden  Entwurf  des
Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1878/79  unter  den  einmaligen
  Ausgaben  erscheinen,  werden  auf  ein  Zwölftel  der  in  den
Etat  für  1877/78  für  die  gleichen  Zwecke  eingestellten  Summen
festgesetzt.  Ausgenommen  hiervon  sind  diejenigen  Ausgaben,  zu
welchen  die  für  das  neue  Etatsjahr  erforderlichen  Mittel  entweder

Reichs-Gesetzbl.  1878.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1878,