Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  S.  7.

 

(Gr.  1224.)  Gesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  Vom  17.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  erforderliche
  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen  demselben
durch  die  Varfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen  Obliegenheiten
können  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  durch  Stellvertreter  wahrgenommen
  werden,  welche  der  Kaiser  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen
der  Behinderung  desselben  ernennt.

§.  2.

Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang  der  Geschäfte
  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden.  Auch  können
für  diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der  eigenen  und  unmittelbaren
  Verwaltung  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände  der  dem  Reichskanzler
untergeordneten  obersten  Reichsbehörden  mit  der  Stellvertretung  desselben  im
ganzen  Umfang  oder  in  einzelnen  Theilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt
werden.

§.  3.
Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch  während  der

Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.
Reichs-  Gesetzbl.  1878.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1878.