VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 220
solcher Beihilfen steht freilich im Belieben des Arbeitgebers und kann nicht
erzwungen werden. Sie wird auch nicht selten von der Bedingung abhängig
gemacht, daß den Familienangehörigen die volle Kriegsunterstützung ge-
währt wird. Das erschwert die Frage, ob die Unterstützungen privater
Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Einzelne Lieferungsverbände berück-
sichtigen sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht, andere wieder um so
mehr, die meisten bringen die Unterstützungen auf die Zuschüsse in An-
rechnung. Vielfach ist das Verfahren im Einvernehmen mit den Arbeit-
gebern festgestellt; ihren Wünschen muß wohl in einem gewissen Um-
fange Rechnung getragen werden, weil sie sonst die Unterstützungen ein-
stellen. Und damit wäre weder den Unterstützten noch den Lieferungs-
verbänden gedient. Es ist ja auch nicht immer der Gedanke der Wohltätigkeit,
sondern das eigne wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers bestimmend.
Bei diesen Tatsachen bleibt gar nichts anderes übrig als ein vernünftiges
Zusammengehen zwischen Arbeitgeber und Lieferungsverband mit dem
Ziele, einerseits übermäßige Unterstützungen und damit eine Vergeudung
wirtschaftlicher Kraft zu verhindern, anderseits dem berechtigten Wunsche
des Arbeitgebers Rechnung zu tragen, daß für die Unterstützten die Leistung
des Arbeitsgebers auch fühlbar wird, indem sie den Eindruck der Besser-
stellung durch die freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers empfinden.
Die Stadt Chemnitz hat die Beiträge der Arbeitgeber ursprünglich voll und dann
zur Hälfte angerechnet, jetzt bleiben sie außer Betracht, soweit sie nicht zusanmmen mit
dem Unterstützungssatze den Arbeitsverdienst des Einberufenen vor seiner Einberufung
überschreiten. Altona ermäßigt die Unterstützungssätze um 1, 2, 3 usw. Mark, wenn die
Einnahmen aus Arbeitgeberunterstützung 11—15, 16—20, 21—25 usw. Mark betragen.
In Leipzig werden die freiwillig und ohne besondere Bedingungen gewährten Bei-
hilfen nur nach billigem Ermessen berücksichtigt und bleiben solange außer Zetracht,
als sie die Bedürftigkeit nicht aufbebeen. Stettin hat mit dem „erein der Industriellen
Pommerns usw.“ ein besonderes Abkommen über die Höhe der Kriegsunterstützung ge-
troffen; danach zahlen die industriellen Betriebe ihren Arbeiterfamilien mindestens die
Reichssätze, wogegen die Stadt Stettin neben den Reichssätzen noch einen städtischen
Zuschuß von monatlich 15 M. zur Deckung der Wohnungsmieten gewährt.
Bestimmte Beträge über die gesamte Höhe dieser Leistungen der Arbeitgeber
sind noch nicht genannt worden. Sie sind aber sehr erheblich und von großer Be-
deutung für das Kriegsunterstützungswesen.
d) Eine besonders geregelte Fürsorge wird den Familien der zum
Heeresdienst einberufenen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die in
Reichs-, Staats- und Gemeindebetrieben dauernd beschäftigt waren, zuteil.
Den Beamten, die etatmäßig angestellt oder ständig gegen Ent-
gelt beschäftigt sind, wird auf Grund § 66 des Reichsmilitärgesetzes während
der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt
fortgewährt. Die Kriegsbesoldung wird ihnen auf das Beamteneinkommen
in Höhe von sieben Zehntel nur angerechnet, wenn sie die Besoldung eines
Offiziers oder oberen Beamten der Heeresverwaltung beziehen. Ihre
Familien können keine Unterstützung erhalten, da sie nicht bedürftig sind.
Dagegen haben die Angestellten und Arbeiter in Staats- und
Gemeindediensten keinen Anspruch auf weitere Gehalts- oder Lohn-
fortzahlung. Ihre Familien erhalten daher die reichsgesetzliche Unter-