Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

250 Dr. Arthur Söhner 
stützung in erster Linie. Soweit dann noch über die Mindestsätze hinaus 
Bedürftigkeit vorliegt, treten die Arbeitgeberbeihilfen des Reiches, Staates 
oder der Gemeinden ein. Und darin haben es sich viele Verwaltungen 
angelegen sein lassen, für sie in ähnlicher Weise wie für die Beamten zu 
sorgen. Zunächst erhielten sie vom Tage der Einberufung ab regelmäßig 
noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vollen Lohn ausgezahlt. 
Dann trat die freiwillige Fürsorge ein. Den Ehefrauen wurde ein bestimmter 
Unterstützungssatz und für jedes Kind ein weiterer Zuschlag bis zum Höchst- 
satze von 50 bis 75 % des Gehalts oder Lohnes zugebilligt. Eine Abstufung 
der Unterstützung nach der Dauer der Dienstzeit des Einberufenen kommt 
vor. Im allgemeinen sind die Angehörigen dieser Angestellten und Arbeiter 
durch die besonderen Leistungen der Gemeinden besser gestellt als die sonstigen 
bedürftigen Kriegerfrauen. Als die Lebensmittelpreise so gewaltig stiegen, 
wurden von den Verwaltungen noch Teuerungszulagen bewilligt. 
In Berlin beziehen die Angehörigen städtischer Angestellten 1/3 bis ¾ der bis- 
herigen Bezüge, je nach der Beschäftigungsdauer, und werden weiter unterstützt, wenn 
dann noch Bedürftigkeit vorliegt. Die Zuschußunterstützung an Angehörige städtischer 
Arbeiter wird so bemessen, daß einschließlich der Kriegsunterstützung Familien verheira- 
teter Arbeiter mindestens ½ und höchstens ¾, Angehörige unverheirateter Arbeiter 
bis höchstens 3/4 des Lohnes empfangen. Die Praxis geht dahin, daß alleinstehende 
Ehefrauen 50 %, Ehefrauen mit 1 Kind 55 % und mit einem zweiten bis fünften Kinde 
je 5 % des Lohnes mehr erhalten. Die Stadt Altona zahlt den ständigen städtischen 
Arbeitern den Lohn insoweit an die Ehefrauen fort, als er die Reichsunterstützung über- 
steigt. Offenbach a. M. bewilligt den Familien der einberufenen städtischen Arbeiter 
und Angestellten für die Ehefrau 50% und für jedes Kind unter 15 Jahren 5 0% des 
Lohnes unter Einrechnung der Reichsunterstützung, jedoch nicht mehr als 75 % bei 
1 bis 3 Kindern, 80 % bei 4 Kindern usw. Außerdem hat sie die Einberufenen mit 
je einem Anteil in der Kriegsversicherung versichert. Viele Gemeinden zahlen die 
Krankenkassenbeiträge fort, wie die Stadt Hagen i. Westf., die die Reichsunter- 
stützung für ihre Angestellten und Arbeiter auf 30 9% für die Ehefrau und je 3 % für die 
Kinder bis zum Höchstsatze von 45 % ergänzt. 
e) Nach dem Gesetz ist die Unterstützung der Kriegerfamilien in Geld 
vorgesehen. Diese kann teilweise durch Naturalunterstützung ersetzt werden. 
Die Geldunterstützung ist die einfachere; aber welche Art Unterstützung 
zweckmäßiger ist, wird sich nur örtlich entscheiden lassen. Jedenfalls hat bei 
der langen Dauer des Krieges und der allgemeinen Teuerung die Lieferung 
von Nahrungsmitteln und wichtigen Bedarfsgegenständen an Bedeutung 
gewonnen. Einzelne Lieferungsverbände gingen von der Naturallieferung 
aus, die meisten wollen dagegen Naturalien nur in besonderen Fällen 
gewährt sehen, z. B. bei unwirtschaftlichen Personen, kinderreichen Familien 
und dergleichen. Dementsprechend hätten wir zu unterscheiden, ob schon 
der reichsgesetzliche Mindestsatz teilweise die Form der Naturalunterstützung 
angenommen hat, oder ob nur die Zuschußunterstützung in Naturalien er- 
folgt. Die Unterstützung nur in Naturalien ist unzulässig. Der Wert ge- 
lieferter Naturalien ist in Geld zu veranschlagen und auf den Unterstützungs- 
satz zu verrechnen. Die Bedeutung der Naturalunterstützung betont der 
Erlaß des preußischen Ministers des Innern vom 10. November 1915. 
„Bereits in dem Erlasse vom 14. Oktober d. J. habe ich hervorgehoben, daß sich 
für etwa notwendige Beschaffung von Kleidungsstücken aller Art, worunter namentlich