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stützung in erster Linie. Soweit dann noch über die Mindestsätze hinaus
Bedürftigkeit vorliegt, treten die Arbeitgeberbeihilfen des Reiches, Staates
oder der Gemeinden ein. Und darin haben es sich viele Verwaltungen
angelegen sein lassen, für sie in ähnlicher Weise wie für die Beamten zu
sorgen. Zunächst erhielten sie vom Tage der Einberufung ab regelmäßig
noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vollen Lohn ausgezahlt.
Dann trat die freiwillige Fürsorge ein. Den Ehefrauen wurde ein bestimmter
Unterstützungssatz und für jedes Kind ein weiterer Zuschlag bis zum Höchst-
satze von 50 bis 75 % des Gehalts oder Lohnes zugebilligt. Eine Abstufung
der Unterstützung nach der Dauer der Dienstzeit des Einberufenen kommt
vor. Im allgemeinen sind die Angehörigen dieser Angestellten und Arbeiter
durch die besonderen Leistungen der Gemeinden besser gestellt als die sonstigen
bedürftigen Kriegerfrauen. Als die Lebensmittelpreise so gewaltig stiegen,
wurden von den Verwaltungen noch Teuerungszulagen bewilligt.
In Berlin beziehen die Angehörigen städtischer Angestellten 1/3 bis ¾ der bis-
herigen Bezüge, je nach der Beschäftigungsdauer, und werden weiter unterstützt, wenn
dann noch Bedürftigkeit vorliegt. Die Zuschußunterstützung an Angehörige städtischer
Arbeiter wird so bemessen, daß einschließlich der Kriegsunterstützung Familien verheira-
teter Arbeiter mindestens ½ und höchstens ¾, Angehörige unverheirateter Arbeiter
bis höchstens 3/4 des Lohnes empfangen. Die Praxis geht dahin, daß alleinstehende
Ehefrauen 50 %, Ehefrauen mit 1 Kind 55 % und mit einem zweiten bis fünften Kinde
je 5 % des Lohnes mehr erhalten. Die Stadt Altona zahlt den ständigen städtischen
Arbeitern den Lohn insoweit an die Ehefrauen fort, als er die Reichsunterstützung über-
steigt. Offenbach a. M. bewilligt den Familien der einberufenen städtischen Arbeiter
und Angestellten für die Ehefrau 50% und für jedes Kind unter 15 Jahren 5 0% des
Lohnes unter Einrechnung der Reichsunterstützung, jedoch nicht mehr als 75 % bei
1 bis 3 Kindern, 80 % bei 4 Kindern usw. Außerdem hat sie die Einberufenen mit
je einem Anteil in der Kriegsversicherung versichert. Viele Gemeinden zahlen die
Krankenkassenbeiträge fort, wie die Stadt Hagen i. Westf., die die Reichsunter-
stützung für ihre Angestellten und Arbeiter auf 30 9% für die Ehefrau und je 3 % für die
Kinder bis zum Höchstsatze von 45 % ergänzt.
e) Nach dem Gesetz ist die Unterstützung der Kriegerfamilien in Geld
vorgesehen. Diese kann teilweise durch Naturalunterstützung ersetzt werden.
Die Geldunterstützung ist die einfachere; aber welche Art Unterstützung
zweckmäßiger ist, wird sich nur örtlich entscheiden lassen. Jedenfalls hat bei
der langen Dauer des Krieges und der allgemeinen Teuerung die Lieferung
von Nahrungsmitteln und wichtigen Bedarfsgegenständen an Bedeutung
gewonnen. Einzelne Lieferungsverbände gingen von der Naturallieferung
aus, die meisten wollen dagegen Naturalien nur in besonderen Fällen
gewährt sehen, z. B. bei unwirtschaftlichen Personen, kinderreichen Familien
und dergleichen. Dementsprechend hätten wir zu unterscheiden, ob schon
der reichsgesetzliche Mindestsatz teilweise die Form der Naturalunterstützung
angenommen hat, oder ob nur die Zuschußunterstützung in Naturalien er-
folgt. Die Unterstützung nur in Naturalien ist unzulässig. Der Wert ge-
lieferter Naturalien ist in Geld zu veranschlagen und auf den Unterstützungs-
satz zu verrechnen. Die Bedeutung der Naturalunterstützung betont der
Erlaß des preußischen Ministers des Innern vom 10. November 1915.
„Bereits in dem Erlasse vom 14. Oktober d. J. habe ich hervorgehoben, daß sich
für etwa notwendige Beschaffung von Kleidungsstücken aller Art, worunter namentlich