Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometern  verrichten,  einschließlich
der  Fortschaffung  der  Karten  und  Instrumente  folgende  Reiseentschädigungen:

1)  für  jeden  Kalendertag,  welchen  sie  behufs  Erledigung  der  Geschäfte
außerhalb  ihres  Wohnortes  nothwendig  zubringen  müssen,  eine  Reisezulage
  von  3  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  von  4/60  Mark,

2)  wenn  beziehungsweise  soweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann,  für  ein  Kilometer  10  Pfennige  und
außerdem  für  jeden  Zu=  und  Abgang  zusammen  2  Mark,  .

3)  wenn  beziehungsweise  soweit  die  Reise  nicht  auf  Eisenbahnen  oder
Dampfschiffen  zurückzulegen  ist,  einschließlich  der  Auslagen  für  Chaussee-,
Brücken=  und  Fährgelder  für  ein  Kilometer  25  Pfennige.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wartburg,  den  22.  April  1892.

¶.  S.)  Wilhelm.

Migquel.  v.  Heyden.

(Nr.  9530.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  je  einer  Abtheilung  für  direkte  Steuern,
Domänen  und  Forsten  bei  den  Regierungen  zu  Stralsund  und  Osnabrück
und  einer  Abtheilung  für  direkte  Steuern  und  Domänen  bei  der  Regierung
in  Aurich.  Vom  22.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Aufhebung  Unserer,  zur  Ausführung  des  §.  25  des  Gesetzes  über
die  allgemeine  bandeverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S  195)
erlassenen  Verordnung  vom  3.  November  1884  (Gesetz  Samml.  S.  349),
was  folgt:

.-•

Bei  den  Regierungen  zu  Stralsund  und  Osnabrück  wird  für  die  Angelegenheiten
  der  direkten  Steuern,  Oomänen  und  Forsten,  bei  der  Regierung  zu  Aurich
für  die  Angelegenheiten  der  direkten  Steuern  und  Domänen  je  eine  Abtheilung
gebildet,  welche  bei  den  erstgenannten  Regierungen  die  Bezeichnung

„Abtheilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten““
bei  der  Regierung  in  Aurich  die  Bezeichnung

„Abtheilung  für  direkte  Steuern  und  Domänen“
erhält.